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студентка как freiberuflich?
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olya.de Санитарка джунглей
в ответ Duessellover74 24.07.06 00:59
Вот, нашла:
Im Wesentlichen kommt es bei der Abgrenzung von Werbungskosten (voll abzugsfähig), Sonderausgaben (bis 4.000 EUR) und Kosten privater Lebensführung (nicht abzugsfähig) auf folgendes an:
Dient das Fernstudium der Sicherung und Erhaltung des Arbeitsplatzes = Werbungskosten. Es handelt sich aber nur dann um eine Fortbildung, wenn schon eine Erstausbildung stattgefunden hat.
Also z. b. Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Aufbaustudium nach Erststudium.
Beispiel: BFH-Urteil v. 17.12.2002, VI R 137/01: Hier wurde das Erststudium der Betriebswirtschaft einer Personalreferentin mit abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten anerkannt.
Ein Studium, dass mit dem bisherigen Beruf nichts zu tun hat, kann ggf. unter die Kosten der privaten Lebensführung fallen - ╖ 12 Nr. 5 EStG - und ist damit nicht berücksichtigungsfähig. Fortbildung und damit
Werbungskosten liegen vor, wenn die Fortbildung im ausgeübten Beruf erfolgt, bei Berufsausbildung in neuem Beruf um in diesem Beruf Einnahmen zu erzielen, Umschulungen, Studium nach Berufsausbildung
u.a.
BMF-Schreiben v. 04.11.2005
Im Wesentlichen kommt es bei der Abgrenzung von Werbungskosten (voll abzugsfähig), Sonderausgaben (bis 4.000 EUR) und Kosten privater Lebensführung (nicht abzugsfähig) auf folgendes an:
Dient das Fernstudium der Sicherung und Erhaltung des Arbeitsplatzes = Werbungskosten. Es handelt sich aber nur dann um eine Fortbildung, wenn schon eine Erstausbildung stattgefunden hat.
Also z. b. Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Aufbaustudium nach Erststudium.
Beispiel: BFH-Urteil v. 17.12.2002, VI R 137/01: Hier wurde das Erststudium der Betriebswirtschaft einer Personalreferentin mit abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten anerkannt.
Ein Studium, dass mit dem bisherigen Beruf nichts zu tun hat, kann ggf. unter die Kosten der privaten Lebensführung fallen - ╖ 12 Nr. 5 EStG - und ist damit nicht berücksichtigungsfähig. Fortbildung und damit
Werbungskosten liegen vor, wenn die Fortbildung im ausgeübten Beruf erfolgt, bei Berufsausbildung in neuem Beruf um in diesem Beruf Einnahmen zu erzielen, Umschulungen, Studium nach Berufsausbildung
u.a.
BMF-Schreiben v. 04.11.2005
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