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Хочу вложить в частную пенсию 25 евро в месяц.
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в ответ Berlije_2002 19.03.06 13:45
Вот ссылка : http://www.alz-dortmund.de/pdf/Grundsicherungsgesetz2005.pdf
"...2.2. Wie wird Einkommen berücksichtigt und angerechnet
Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird auf das verfügbare Nettoeinkommen abgestellt. Das verfügbare Nettoein-kommen ergibt sich,
wenn vom Bruttoeinkommen folgende Positionen abgesetzt werden:
Steuern
Beiträge zur Sozialversicherung
Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
geförderte Beiträge zu einer Riester - Altersvorsorge in Höhe des Mindesteigenbeitrages
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
3. Berücksichtigung von Vermögen in der Grundsicherung
Die Bedürftigkeitsprüfung in der Grundsicherung erstreckt sich auch auf die Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten und seiner einsatzpflichtigen Partner.
Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird das Vermögen folgender Personen berücksichtigt:
des Bedürftigen und
des nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners (Lebenspart-ners) oder des "eheähnlichen" Partners des Hilfebedürftigen
стр. 37
"...3.1. Kreis des heranzuziehenden Vermögens
Bei der Bedürftigkeitsprüfung sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die nicht zum Kreis des geschützten Vermögens gehören.
Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen:
1. ein Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2. ein angemessener Hausrat, dabei sind die bisherigen Lebens-verhältnisse zu beachten,
3. Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind
4. Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
5. von Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für die Sozialhilfe nachfragende Person oder ihre Familie eine beson-dere Härte bedeuten würde
6. ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das von der Sozialhilfe nachfragenden Person oder einsatzpflichtigen Haushaltspartnern allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll,
7. ein sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstück von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung gefährdet würde
8. ein Kapital und seine Erträge zum Erwerb einer "Riester-Zusatzaltersversorgung"
9. kleinere Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, dabei ist eine besondere Notlage der Sozialhilfe nachfragenden Person zu beachten
стр. 38
"...2.2. Wie wird Einkommen berücksichtigt und angerechnet
Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird auf das verfügbare Nettoeinkommen abgestellt. Das verfügbare Nettoein-kommen ergibt sich,
wenn vom Bruttoeinkommen folgende Positionen abgesetzt werden:
Steuern
Beiträge zur Sozialversicherung
Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
geförderte Beiträge zu einer Riester - Altersvorsorge in Höhe des Mindesteigenbeitrages
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
3. Berücksichtigung von Vermögen in der Grundsicherung
Die Bedürftigkeitsprüfung in der Grundsicherung erstreckt sich auch auf die Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten und seiner einsatzpflichtigen Partner.
Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird das Vermögen folgender Personen berücksichtigt:
des Bedürftigen und
des nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners (Lebenspart-ners) oder des "eheähnlichen" Partners des Hilfebedürftigen
стр. 37
"...3.1. Kreis des heranzuziehenden Vermögens
Bei der Bedürftigkeitsprüfung sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die nicht zum Kreis des geschützten Vermögens gehören.
Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen:
1. ein Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2. ein angemessener Hausrat, dabei sind die bisherigen Lebens-verhältnisse zu beachten,
3. Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind
4. Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
5. von Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für die Sozialhilfe nachfragende Person oder ihre Familie eine beson-dere Härte bedeuten würde
6. ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das von der Sozialhilfe nachfragenden Person oder einsatzpflichtigen Haushaltspartnern allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll,
7. ein sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstück von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung gefährdet würde
8. ein Kapital und seine Erträge zum Erwerb einer "Riester-Zusatzaltersversorgung"
9. kleinere Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, dabei ist eine besondere Notlage der Sozialhilfe nachfragenden Person zu beachten
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