Какую сумму я могу перевести на счёт?
Muss jede Schenkung beim Finanzamt angezeigt werden?
Auch wenn die Schenkung unter den persönlichen Freibeträgen liegt, sollte sie durch Schenker und Beschenkten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Die Anzeige sollte gemäß § 30 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensfall beim für Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt am jeweiligen Wohnort eingehen.
Welche Ausnahmen gibt es?
Keine Anzeige ist erforderlich, wenn der Erwerb auf einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkung beruht. Auf eine Anzeige kann auch verzichtet werden, wenn klar ist, dass die Schenkung gegenwärtig keine Schenkungssteuer auslöst und auch nicht später bei Zusammenrechnung der innerhalb von 10 Jahren folgenden Zuwendungen (z. B. Gelegenheitsgeschenke oder Schenkungen zum Bestreiten des Unterhalts, etc.).
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Schenkung an Kinder zu Lebzeiten
Ein besonderer Fall sind Geldgeschenke an Kinder zu Lebzeiten. Dabei kann es sich um eine Überweisung, eine Barzahlung oder den Verzicht der Rückzahlung eines Darlehens der Eltern an die Kinder handeln.
Erfreulicherweise gehen die Finanzämter nicht hin und forschen nach, ob im Laufe von zehn Jahren der Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro überschritten wurde und Schenkungssteuer fällig würde.
Theoretisch müsste jede Schenkung notariell beglaubigt sein. So verlangt es Paragraf 518, Absatz 1 BGB. Absatz zwei des selben Paragrafen nivelliert diesen Sachverhalt aber bereits wieder (2). Dieser besagt übersetzt, dass die Ausführung der Schenkung als solche die notarielle Beurkundung überflüssig macht.
Es kann aber durchaus sinnvoll sein, dennoch einen Vertrag aufzusetzen, auch ohne notarielle Beurkundung.
