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помогите

29.07.05 14:12
Re: помогите
 
gensch0 посетитель
gensch0
AuslG ╖ 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in ╖ 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,
Nur wenn alle Voraussetzungen des ╖19 vorliegen, das glaube ich aber shheniger))
Spasenie utopauschego, delo ruk samogo utopauschego
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