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in Antwort alte Wolf 28.07.05 21:37
Ausländer haben einen Anspruch auf das Kindergeld, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung sind. Besonderheiten gelten bei Staatsangehörigen Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens, Sloweniens, Mazedoniens und der Türkei. Für diese Staatsangehörigen besteht eine Anspruch auf das Kindergeld, auch wenn sie keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen.
Ето обясняет ситуасиу Турков, но ето не слутсчи девусчки)))
Spasenie utopauschego, delo ruk samogo utopauschego
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