Международный обмен информацией по финансовым счетам (MCAA CRS). Обмен с Германи
А вот какие дальнейшие доказательства могут использоваться...счета на расход воды, например...
Ein Finanzinstitut, dessen IT-Systeme Felder für alle o. g. Informationen enthalten, die
entweder befüllt sind oder das Finanzinstitut über Verfahren verfügt, die sicherstellen, dass
bei einem leeren Feld diese Information auch nicht in den Papierunterlagen zu finden sind, da
alle relevanten Informationen aus den Papierunterlagen in den Datenfeldern erfasst werden,
kann auf die Untersuchung der Papierunterlagen verzichten.
Können in der beschriebenen Konstellation bei der Suche in Papierunterlagen keine Indizien
festgestellt werden noch und bleibt der Versuch, eine Selbstauskunft oder sonstige Belege zu
beschafften erfolglos werden, ist das Konto nach § 11 Absatz 2 FKAustG als nicht dokumen-
tiertes Konto an das BZSt zu melden. Unter sonstigen Belegen werden über die Belege in
Rdnr. 219-228 hinaus auch andere durch Versorgungsunternehmen an den Kunden zu einer
bestimmten Immobilie versendete Dokumente wie Festnetz-, Wasser- Strom- , Gas- oder
Ölrechnungen usw. verstanden. Es sollte beachtet werden, dass der Begriff des „nicht
dokumentierten Kontos“ für FATCA-Zwecke nach den Treasury Regulations eine
abweichende Bedeutung haben kann.
Liegen Indizien vor, können diese durch folgendes Vorgehen entkräftet werden: Das
Finanzinstitut beschafft die folgenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:
1. Eine nicht meldepflichtige Staaten umfassende Selbstauskunft des Kontoinhabers über
(alle) seine(n) Ansässigkeitsstaat(en), in der er bestätigt, dass die Selbstauskunft alle
seine bestehenden steuerlichen Ansässigkeiten enthält,
2. Belege, für dessen bestehende Ansässigkeit(en), soweit die Ansässigkeit(en) nicht mit
(den) in den Indizien entdeckte(n) Ansässigkeit(en) übereinstimmt.
Da keine Belege über das Nicht-Bestehen einer Ansässigkeit ausgestellt werden, kann die
Einholung eines solchen Belegs nicht vorgesehen werden. Der Begriff „Belege“ umfasst auch
sonstige Belege.
In den Fällen einer Anschrift oder aktuellen Telefonnummer in einem meldepflichtigen Staat
und keine Telefonnummer in der Bundesrepublik Deutschland sowie eines Dauerauftrages für
Überweisungen (nicht in Bezug auf Einlagenkonten i. S. d. Standards) auf ein in einem
meldepflichtigen Staat geführtes Konto müssen beide Nachweise erbracht werden. In den
Fällen einer an eine Person mit Anschrift in einem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht
oder Zeichnungsberechtigung reicht eine der beiden Nachweismöglichkeiten aus.