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Ab 2018 gelten in Deutschland neue Regeln bei der Besteuerung von Fonds. Wegen drohender europarechtlicher Konsequenzen hat die Bundesregierung die Fondsbesteuerung ab dem Jahr 2018 komplett geändert. Dabei wird es einen grundlegenden Systemwechsel geben: Zukünftig wird der Fiskus bereits auf Fondsebene zugreifen und beim Anleger dann erneut.
Die Doppelbesteuerung wird allerdings durch verschiedene Teilfreistellungen größtenteils vermieden. Aber der Fiskus wird – was Sie als Steuerzahler wenig erstaunen wird – nicht komplett auf Mehr-Einnahmen verzichten.
Bei inländischen Fonds werden auf Fondsebene 15% Steuern fällig auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und deutsche Immobiliengewinne. Zinsen und Veräußerungsgewinne bleiben auf Fondsebene steuerfrei und werden erst beim Anleger besteuert. Hiermit wird ein Gleichklang zwischen inländischen und ausländischen Fonds erreicht.
Den Ausgleich dieser Abgabenlast will der Fiskus beim Privatanleger folgendermaßen erreichen: Ausschüttungen aus den Fonds und Veräußerungsgewinne werden teilweise von der Steuer freigestellt.
Bei Aktienfonds sind pauschal 30% von der Steuer freigestellt, bei Mischfonds (mit mindestens 25% Aktienanteil) sind es 15%. Mischfonds mit geringerem Aktienanteil erhalten jedoch gar keine Freistellung. Immobilienfonds werden mit 60% teilfreigestellt.
Kleinanleger sind bei der Steuerreform die Verlierer
Der Haken für den Kleinanleger: Hat er Kapitalerträge von weniger als 801Euro / 1.602 Euro (Sparerfreibetrag) im Jahr, so laufen die Freistellungen ins Leere. Die Kleinanleger erhalten auf Fondsebene steuerlich vorbelastete Ausschüttungen.
Die genannten Teilfreistellungen können aber bei ihm nicht berücksichtigt werden, weil nach Abzug des Sparerfreibetrags keine zu versteuernden Kapitalerträge übrig bleiben.
Das ändert sich bei „Alt-Fondsanteilen“
Mit der Umstellung ab 2018 gelten alle im Depot gehaltenen Fondsanteile als fiktiv veräußert per 31.12.2017 und fiktiv wieder angeschafft per 01.01.2018. Der letzte in 2017 festgesetzte Rücknahmepreis ist als Veräußerungserlös und als Anschaffungskosten anzusetzen.
Der durch die fiktive Veräußerung entstandene Veräußerungsgewinn (oder Verlust) wird aber erst nach der tatsächlichen Veräußerung der Fonds-Anteile besteuert. Der bisher geltende Bestandsschutz für die garantierte Steuerfreiheit von Altbeständen wird mit der Neuregelung eingeschränkt.
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Kursgewinne aus Alt-Fondsbeständen, die vor 2009 angeschafft wurden und noch im Depot liegen, bleiben nicht mehr komplett steuerfrei, sondern nur der Teil der Kursgewinne bleibt steuerfrei, der bis zum 31.12.2017 (im Rahmen der fiktiven Veräußerung) aufgelaufen ist. Kursgewinne, die danach – also ab dem 01.01.2018 – anfallen, bleiben nur bis zu einer Höhe von 100.000 Euro steuerfrei. Der darüber hinaus gehende Teil ist steuerpflichtig.
Der Freibetrag wird sukzessive mit jeder folgenden (Teil-)Veräußerung aufgebraucht. Entstehen Verluste aus der Veräußerung der Alt-Anteile, so erhöht sich ein teilweise verbrauchter Freibetrag, jedoch nur bis zur Höchstgrenze von 100.000 Euro.