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Как можно оформить уборку подъезда?
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in Antwort Petrovich 04.12.16 20:31
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist eine Einkommensteuer-Veranlagung nur durchzuführen, wenn die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte den Betrag von 410 Euro übersteigt. Diese Freigrenze dient der Vereinfachung und erst wenn diese Freigrenze überschritten wird, ist von Amts wegen auch eine Einkommensteuer-Veranlagung wegen anderer Einkünfte vorzunehmen.
Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.dehttp//www.finanztip.de/haerteausgleich-veranlagungsfreigrenze/#ixzz4RuKYtwke
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