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terterion постоялец
in Antwort Leo_lisard 25.01.15 22:56
"В налоговых делах презумпция невиновности не действует."
????
RA Christof Püschel, FA StR, Köln, und RA Michael Tsambikakis, FA StR, Köln:
(FA StR == Fachanwalt Steuerrecht)
"Kein Präjudiz für das Steuerverfahren
Der Verfahrensabschluss nach § 153a StPO kann auch nicht als Einräumung des Steueranspruchs verstanden werden. Die Unschuldsvermutung gilt auch im Steuerrecht. So äußerte sich der BFH (BFH 20.12.00, BFH/NV 01, 639, 640) unter Rekurs auf die Rechtsprechung des BVerfG wie folgt: „Wurde das Strafverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt, ist das FG wegen der Unschuldsvermutung daran gehindert, allein aufgrund der Zustimmung des Beschuldigten zur Einstellung und der Verfahrenseinstellung davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die vorgeworfene Straftat nachgewiesen worden sei“.
Allein aus der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO kann also im Steuerverfahren nicht der Schluss gezogen werden, es habe eine Steuerhinterziehung vorgelegen. Mithin gilt nicht die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren, sondern die reguläre Frist von vier Jahren. Mangels Schuldnachweises scheidet auch die Festsetzung von Haftungsbeträgen (§ 71 AO) und Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) aus. "
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RA Christof Püschel, FA StR, Köln, und RA Michael Tsambikakis, FA StR, Köln:
(FA StR == Fachanwalt Steuerrecht)
"Kein Präjudiz für das Steuerverfahren
Der Verfahrensabschluss nach § 153a StPO kann auch nicht als Einräumung des Steueranspruchs verstanden werden. Die Unschuldsvermutung gilt auch im Steuerrecht. So äußerte sich der BFH (BFH 20.12.00, BFH/NV 01, 639, 640) unter Rekurs auf die Rechtsprechung des BVerfG wie folgt: „Wurde das Strafverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt, ist das FG wegen der Unschuldsvermutung daran gehindert, allein aufgrund der Zustimmung des Beschuldigten zur Einstellung und der Verfahrenseinstellung davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die vorgeworfene Straftat nachgewiesen worden sei“.
Allein aus der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO kann also im Steuerverfahren nicht der Schluss gezogen werden, es habe eine Steuerhinterziehung vorgelegen. Mithin gilt nicht die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren, sondern die reguläre Frist von vier Jahren. Mangels Schuldnachweises scheidet auch die Festsetzung von Haftungsbeträgen (§ 71 AO) und Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) aus. "