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немец.мед.страховка и работа в швейцарии
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terter9 местный житель
in Antwort rozinata 29.04.14 16:48
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Pressemitteilung BoxID 474380 Newsroom Media Monitor
Eurojuris Deutschland e.V.
Mit ausländischer Krankenversicherung kann Versicherungspflicht erfüllt sein
Bundessozialgericht verlangt jedoch Mindestanforderungen
(lifePR) (Berlin, 25.02.2014) Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (Az. B 12 KR 14/11 R) festgestellt, dass eine ausländische Krankenversicherung als alleinige Krankenversicherung ausreichen kann. Die Entscheidung betrifft in Deutschland lebende Personen, die in einem ausländischen Krankenversicherungssystem versichert sind. Grundsätzlich unterliegt jede in Deutschland lebende Person der Pflicht zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in Deutschland.
Diese Pflicht besteht unter Umständen jedoch nicht, wenn bereits eine Versicherung in einem ausländischen System, beispielsweise am alten Wohnort, besteht. Dazu muss die ausländische Versicherung aber die Mindestanforderungen erfüllen, die in Deutschland für Krankenversicherungen gelten. Danach muss die Versicherung die Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlung erstatten. Die vereinbarte Selbstbeteiligung darf jährlich nicht mehr als 5.000 Euro betragen. Genügt die ausländische Versicherung diesen Anforderungen nicht, besteht in Deutschland eine zusätzliche Krankenversicherungspflicht.
Katharina Schenk
Rechtsanwältin
http://www.rsw-beratung.de
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Eurojuris Deutschland e.V.
Mit ausländischer Krankenversicherung kann Versicherungspflicht erfüllt sein
Bundessozialgericht verlangt jedoch Mindestanforderungen
(lifePR) (Berlin, 25.02.2014) Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (Az. B 12 KR 14/11 R) festgestellt, dass eine ausländische Krankenversicherung als alleinige Krankenversicherung ausreichen kann. Die Entscheidung betrifft in Deutschland lebende Personen, die in einem ausländischen Krankenversicherungssystem versichert sind. Grundsätzlich unterliegt jede in Deutschland lebende Person der Pflicht zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in Deutschland.
Diese Pflicht besteht unter Umständen jedoch nicht, wenn bereits eine Versicherung in einem ausländischen System, beispielsweise am alten Wohnort, besteht. Dazu muss die ausländische Versicherung aber die Mindestanforderungen erfüllen, die in Deutschland für Krankenversicherungen gelten. Danach muss die Versicherung die Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlung erstatten. Die vereinbarte Selbstbeteiligung darf jährlich nicht mehr als 5.000 Euro betragen. Genügt die ausländische Versicherung diesen Anforderungen nicht, besteht in Deutschland eine zusätzliche Krankenversicherungspflicht.
Katharina Schenk
Rechtsanwältin
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