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немец.мед.страховка и работа в швейцарии
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terter9 местный житель
в ответ rozinata 29.04.14 16:12
ты не в теме, читай например
http://www.neuekv.de/bundessozialgericht-urteilt-internationale-krankenversicherungen-sind-geeignet-die-versicherungspflicht-in-deutschland-zu-erfullen-%C2%A7-193-abs-3-vvg/
Bundessozialgericht urteilt: Internationale Krankenversicherungen sind geeignet, die Versicherungspflicht in Deutschland zu erfüllen (§ 193 Abs. 3 VVG )
Das Bundessozialgericht hat geurteilt – am 20. März 2013 ! Diese Urteil wird noch erhebliche Wellen in Deutschland verursachen, denn vor allem die deutschen PKV-Unternehmen behaupten immer noch gerne, dass Krankenversicherungen von außerhalb der deutschen Grenzen nicht die Versicherungspflicht in Deutschland erfüllen. Dies ist falsch – und was schlimmer ist: sie wissen, dass es falsch ist. Aber wenn man nur lange genug etwas Falsches behauptet, werden es schon genügend Menschen glauben, so scheinen es deutsche Vesicherer zumindest zu sehen.
Obwohl die für das Versicherungswesen in Deutschland zuständige BaFin wiederholt öffentlich erklärt hat, dass Krankenversicherungen von EWR-Dienstleistern geeignet sein können, die Versicherungspflicht zu erfüllen gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz.
Und obwohl bekannt ist, dass im Rahmen der Korrespondenzdienstleistung sich jeder Mensch in Deutschland vollkommen legal und gesetzeskonform eine solche Krankenversicherung im europäischen Ausland besorgen (lassen) kann und ein solcher Versicherungseinkauf außerhalb der Aufsicht deutscher Behörden stattfindet und deshalb auch nicht dem VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) unterworfen ist.
Aber jetzt gibt es immerhin ein höchst-richterliches Urteil in Deutschland, und das können auch die deutschen privaten Krankenversicherungen nicht mehr ignorieren. Die Bundesrichter führten in diesem Urteil ( Az. B 12 KR 14/11 R ) folgendes wichtigen Kernaussagen in ihrer Urteilsbegründung aus (Auszüge aus dem Urteil):
...
Wenn ein Makler, so wie wir, einen Kunden (Mandanten) berät, für den eine internationale Krankenversicherung eine Lösung sein kann – in den meisten Fällen, die wir beraten, ist es leider sogar die einzige Lösung – dann wir er natürlich darauf achten, dass die Mindestvorraussetzungen des § 193 Abs. 3 VVG erfüllt sind, also ambulante und stationäre Deckung mit einem jährlichen Selbstbehalt von weniger als 5.000 EUR. Dies tut der Makler schon aus Haftungsgründen. Mit dem Urteil ist nun geklärt, dass eine solche Versicherung dann auch ausreicht, die Versicherungspflicht in Deutschland zu erfüllen.
Das ist eine gute Nachricht für die vielen Nichtversicherten in Deutschland, die durch Falschmeldungen aus interessierten Kreisen immer wieder verunsichert werden: sie können sich mit einer internationalen Krankenversicherung versichern und erfüllen damit die gesetzlichen Pflichten und verhindern so spätere Strafnachzahlungen.
http://www.neuekv.de/bundessozialgericht-urteilt-internationale-krankenversicherungen-sind-geeignet-die-versicherungspflicht-in-deutschland-zu-erfullen-%C2%A7-193-abs-3-vvg/
Bundessozialgericht urteilt: Internationale Krankenversicherungen sind geeignet, die Versicherungspflicht in Deutschland zu erfüllen (§ 193 Abs. 3 VVG )
Das Bundessozialgericht hat geurteilt – am 20. März 2013 ! Diese Urteil wird noch erhebliche Wellen in Deutschland verursachen, denn vor allem die deutschen PKV-Unternehmen behaupten immer noch gerne, dass Krankenversicherungen von außerhalb der deutschen Grenzen nicht die Versicherungspflicht in Deutschland erfüllen. Dies ist falsch – und was schlimmer ist: sie wissen, dass es falsch ist. Aber wenn man nur lange genug etwas Falsches behauptet, werden es schon genügend Menschen glauben, so scheinen es deutsche Vesicherer zumindest zu sehen.
Obwohl die für das Versicherungswesen in Deutschland zuständige BaFin wiederholt öffentlich erklärt hat, dass Krankenversicherungen von EWR-Dienstleistern geeignet sein können, die Versicherungspflicht zu erfüllen gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz.
Und obwohl bekannt ist, dass im Rahmen der Korrespondenzdienstleistung sich jeder Mensch in Deutschland vollkommen legal und gesetzeskonform eine solche Krankenversicherung im europäischen Ausland besorgen (lassen) kann und ein solcher Versicherungseinkauf außerhalb der Aufsicht deutscher Behörden stattfindet und deshalb auch nicht dem VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) unterworfen ist.
Aber jetzt gibt es immerhin ein höchst-richterliches Urteil in Deutschland, und das können auch die deutschen privaten Krankenversicherungen nicht mehr ignorieren. Die Bundesrichter führten in diesem Urteil ( Az. B 12 KR 14/11 R ) folgendes wichtigen Kernaussagen in ihrer Urteilsbegründung aus (Auszüge aus dem Urteil):
...
Wenn ein Makler, so wie wir, einen Kunden (Mandanten) berät, für den eine internationale Krankenversicherung eine Lösung sein kann – in den meisten Fällen, die wir beraten, ist es leider sogar die einzige Lösung – dann wir er natürlich darauf achten, dass die Mindestvorraussetzungen des § 193 Abs. 3 VVG erfüllt sind, also ambulante und stationäre Deckung mit einem jährlichen Selbstbehalt von weniger als 5.000 EUR. Dies tut der Makler schon aus Haftungsgründen. Mit dem Urteil ist nun geklärt, dass eine solche Versicherung dann auch ausreicht, die Versicherungspflicht in Deutschland zu erfüllen.
Das ist eine gute Nachricht für die vielen Nichtversicherten in Deutschland, die durch Falschmeldungen aus interessierten Kreisen immer wieder verunsichert werden: sie können sich mit einer internationalen Krankenversicherung versichern und erfüllen damit die gesetzlichen Pflichten und verhindern so spätere Strafnachzahlungen.