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Schenkungsteuer. Anzeigepflicht. А про подарок в 200€ тоже надо сообщать?

15.01.14 18:58
Re: Schenkungsteuer. Anzeigepflicht. А про подарок в 200€ тоже надо сообщать?
 
Steuerberatung постоялец
Steuerberatung
in Antwort terterion 15.01.14 18:30
Ich glaube Sie verstehen die Systematik des ErbstG nicht so ganz. ErsbstG ist so aufgebaut, dass es steuerbare und nicht steuerbare Vorgänge gibt (d.h. Was unter ErbstG fällt und was nicht). Ferner muss man zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Sachverhalten unterscheiden (steuerfrei ist etwas dann wenn im ErbstG eine Norm gibt die einen Vorgang als steuerfrei behandelt). Als weitere Variante gibt es die Sachverhalte die steuerbar und steurpflichtig sind, die jedoch aufgrund der Freibeträge nicht mit Erbschaftsteuer belegt werden.
Im § 30 ErbStG steht, dass alles was steuerbar ist (d.h. unabhängig davon ob steuerfrei oder nicht, unabhängig davon ob unter dem Freibetrag oder nicht) angezeigt werden soll! Egal welche Summe!
"Gelegenheitsgeschenke sind nicht anzuzeigen (vgl. § 13 Nr. 14 ErbStG)" - Das ist eine Steuerbefreiungsvorschrift und hat mit dem § 30 nichts zu tun, da im § 30 es darum geht ob etwas steuerbar ist oder nicht. Wenn etwas steuerbar ist, so muss es nach dem Gesetzeswortlaut (wenn es auch totaler Quatsch ist) angezeigt werden! Ob letzendlich etwas angezeigt wird oder nicht und ob es Konsequenzen geben wird oder nicht ist eine komplett andere Frage, die aber erst auf der zweiten Stufe geklärt wird.
Ich wiederhole es gerne nochmal, laut dem § 30 müssen alle steuerbare Vorgänge unahngig von der Summe (egal ob 1 Euro oder 5000) angeziegt werden.
 

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