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Переезд в Германию, работа в России

05.10.13 16:53
Re: Переезд в Германию, работа в России
 
  terteron2 гость
in Antwort Daddy Cool 05.10.13 08:15
мое мнение что правила очень правильные (иначе вся телеарбейт и т.д. через оффшоры делалась с целью экономии на соцвыплатах), подробнее:
"Exterritorialer Arbeitgeber / Sozialversicherung
Zu den exterritorialen Arbeitgebern gehören in erster Linie die amtlichen Vertretungen ausländischer Staaten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Botschaften, Konsulate und Gesandtschaften.
Daneben gehören auch internationale Organisationen dazu, die aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen einen diplomatischen Status besitzen.
Eine besondere Rolle spielen Unternehmen, die in Deutschland keinen Firmensitz haben, gleichwohl aber Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen, die dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen. Hier kann es auch der Fall sein, dass ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse in verschiedenen EU-Staaten ausübt und für diese einheitlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten sollen. Es können immer nur die Rechtsvorschriften eines EU-Staates gelten.
Alle genannten Arbeitgeber haben eines gemeinsam: Sie unterliegen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Die diplomatischen Arbeitgeber aufgrund der völkerrechtlichen Besonderheiten (insbesondere der Immunität), die privaten Arbeitgeber wegen des fehlenden räumlichen Bezugs zu Deutschland. Deshalb gelten zwar grundsätzlich die deutschen Gesetze auch für diese, sie sind aber in der Praxis nicht durchsetzbar.
2 Meldungen
Basis der Versicherungspflicht ist neben dem Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt auch die erforderliche Meldung nach der DEÜV. Diese ist zwar nicht rechtliche Voraussetzung für das Bestehen einer Versicherung, aber für die praktische Umsetzung erforderlich. Kommt der exterritoriale Arbeitgeber seinen Meldepflichten nicht nach, geht diese Verpflichtung auf den Beschäftigten selbst über. Bei der Umsetzung helfen die Einzugsstellen, also die Krankenkassen.
Muss der Beschäftigte die Arbeitgeberfunktionen selbst übernehmen, beantragt die Krankenkasse für diesen auch eine Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit.
Zwar sieht die DEÜV für diesen Personenkreis grundsätzlich keine Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Meldungen vor, in der Praxis wird eine formlose Meldung bei der Krankenkasse aber ausreichen. Diese übernimmt dann die Erfassung und Übermittlung an die anderen Versicherungsträger.
3 Beitragsschuldner
Da die entstehenden Beitragsforderungen gegen den exterritorialen Arbeitgeber nicht zwangsweise durchgesetzt werden können, geht die Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf den Beschäftigten über. Vorausgesetzt, die Forderung wird vom Arbeitgeber nicht ausgeglichen. Im Gegenzug entsteht ein Anspruch des Beschäftigten gegen seinen Arbeitgeber auf Erstattung des Arbeitgeberanteils. Das Risiko der Durchsetzung dieser Forderung liegt beim Arbeitnehmer. Dieser hat allerdings die Möglichkeit, die Hilfe der (Arbeits-)Gerichte in dem Land in Anspruch zu nehmen, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Exterritoriale Arbeitgeber müssen keine Beiträge zum Umlageverfahren U1 und U2 zahlen. Sie sind vom Erstattungsverfahren generell ausgenommen.
Gleiches gilt für die Insolvenzgeldumlage. Diese Versicherung wird nicht von den EU-Abkommen erfasst, sodass entsprechende Vorschriften für im Ausland ansässige Arbeitgeber nicht angewandt werden können."
 

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