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Rister Rente

09.08.13 22:55
Re: Rister Rente
 
  terter9 знакомое лицо
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Alle Beitragszahlungen sind bei den Riesterverträgen grundsätzlich steuerfrei. Im Gegenzug muss die spätere Rente der Einkommensteuer unterwerfen werden. Das Problem beim Wohn-Riester ist jedoch, dass es später keine Rentenzahlung gibt, die der Besteuerung zu unterwerfen ist. Aus diesem Grund werden über das so genannte Wohnförderkonto die über die Jahre aufgelaufenen Spar- und Tilgungsbeträge gebucht und mit 2 Prozent (ab dem Jahr 2013 voraussichtlich mit 1 Prozent) verzinst. Der sich so zum Schluss ergebende aufgelaufene Betrag muss dann zu Beginn der Rente bei der Einkommensteuer angegeben werden. Auf diesen Betrag entfällt also Einkommensteuer ("nachgelagerte Besteuerung"). Das für Wohnzwecke verwendete und geförderte Altersvorsorgekapital wird im Rentenalter gemäß § 22 Nr. 5 EStG sukzessiv nachgelagert und damit nicht bereits bei der Entnahme des Altersvorsorge- Eigenheimbetrages als sonstige Einkünfte besteuert.
Der Gesetzgeber gibt dem Riester-Sparer 2 Möglichkeiten für die nachgelagerte Besteuerung. Alternative 1: Zahlung des gesamten Betrages in einer Summe an das Finanzamt. Dafür gewährt das Einkommensteuerrecht einen Rabatt von 30 Prozent. Alternative 2: Die so genannte sukzessive nachgelagerte Besteuerung ab Beginn des vereinbarten Zeitpunkts, der zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr liegen wird. Abhängig von dem Rentenbeginn liegt der Besteuerungszeitraum dann zwischen 17 und 25 Jahren. Die Einkommensteuer muss aber spätestens bis zum 85. Lebensjahr bezahlt sein. Grundlage ist - wie dargelegt - der Betrag, der sich aus dem Wohnförderkonto ergibt.
Welche der beiden Alternativen günstiger ist, kann nur annähernd gesagt werden. Wer das Kapital zur sofortigen Rückzahlung "frei verfügbar" hat, wird eher dazu neigen, die Variante mit dem Rabatt von 30 Prozent zu wählen. Faktoren, wie die persönlichen Lebensumstände, die Entwicklung des Zinsniveaus und der Steuergesetzgebung beeinflussen stark die Wahl. Wenn der Riester-Sparer während der sukzessiven Besteuerung verstirbt, wird der Restbetrag des Wohnförderkontos für die Erben steuerpflichtig. Der überlebende Ehegatte kann das Wohnförderkonto fortführen.
Einkommensteuer im Wohnförderkonto
Wie bei allen Riester-Verträgen muss damit auch das in der Erwerbsphase steuerlich geförderte Kapital, das für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet wurde, im Rentenalter nachgelagert besteuert werden. Diese Steuerschuld wird mit Hilfe des "Wohnförderkontos" ermittelt, welches den entnommenen Kapitalbetrag, die Tilgungsleistungen und die gewährten Zulagen erfasst und jährlich mit zwei Prozent verzinst wird. Bei Renteneintritt kann zwischen einer kontinuierlichen Besteuerung über bis zu 25 Jahre oder einer einmaligen Besteuerung gewählt werden. Bei der Einmalbesteuerung werden nur 70 Prozent des Betrages auf dem Wohnförderkonto besteuert.
Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/versicherungen/rentenreform04.htm
 

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