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Доступность сведений о банковских счетах физ лиц РФ для различных органов ФРГ
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в ответ TomaT31 22.11.12 13:03, Последний раз изменено 22.11.12 14:55 (Pro@Auto)
см. Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Russischen Föderation
DBA Russland-Deutschland, Auskunftspflicht gegenüber Finanzamt
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Russischen Föderation
Datum: 29.05.1996
Fundstelle: BStBl 1996 I S. 1490, BGBl. 1996 II S. 2710
Jahr: 1996
Artikel 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
Einkünfte aus der Tätigkeit im öffentlichen Dienst
(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat in Person seiner Behörden oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für den diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienst gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Dienst in diesem anderen Staat geleistet wird, die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.
(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit für einen Vertragsstaat in Person seiner Behörden oder eine seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15,16 und 18 anzuwenden.
(3) Entschädigungen, die ein Vertragsstaat in Person seiner Behörden oder eine seiner Gebietskörperschaften in Form von Ruhegehältern, Leibrenten und anderen wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden sind. können nur in diesem Staat besteuert werden.
В ответ на:
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – korrekte Bezeichnung: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten – also doppelt – besteuert werden.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – korrekte Bezeichnung: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten – also doppelt – besteuert werden.
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Russischen Föderation
DBA Russland-Deutschland, Auskunftspflicht gegenüber Finanzamt
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Russischen Föderation
Datum: 29.05.1996
Fundstelle: BStBl 1996 I S. 1490, BGBl. 1996 II S. 2710
Jahr: 1996
Artikel 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
Einkünfte aus der Tätigkeit im öffentlichen Dienst
(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat in Person seiner Behörden oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für den diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienst gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Dienst in diesem anderen Staat geleistet wird, die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.
(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit für einen Vertragsstaat in Person seiner Behörden oder eine seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15,16 und 18 anzuwenden.
(3) Entschädigungen, die ein Vertragsstaat in Person seiner Behörden oder eine seiner Gebietskörperschaften in Form von Ruhegehältern, Leibrenten und anderen wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden sind. können nur in diesem Staat besteuert werden.
Der Gesetzgeber wird alles tun, damit seine Systeme finanzkräftig bleiben.(c)
https://m.youtube.com/watch?v=aWki_JEWXoo