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Мед.страховка для Зельбштендиг

20.08.12 22:42
Re: Мед.страховка для Зельбштендиг
 
  Sepia прохожий
в ответ scd 20.08.12 19:23
Так и есть. Нравится, не нравится, плати моя красавица. (это так, к слову, без злорадства)
Familienangehörige, die selbstständig erwerbstätig sind als gewerbliche Unternehmer oder Freiberufler können nur dann familienversichert sein, wenn sie ihre Tätigkeit nicht „hauptberuflich“ im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben. Dies ist bereits dann der Fall, wenn sie mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Arbeitsentgelt höher als 400 € im Monat) beschäftigen oder – ohne Arbeitnehmer – mehr als 18 Stunden in der Woche für ihre Tätigkeit aufwenden. Als hauptberuflich selbstständige Tätigkeit gilt (bis zum 31. Dezember 2013) nicht die Tätigkeit einer Tagespflegeperson, die bis zu 5 gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Die Krankenkasse muss allerdings jeden der beiden genannten Fälle anhand weitergehender feststehender Kriterien im Einzelnen beurteilen.
Das regelmäßige Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf im Jahr 2012 nicht den Betrag von 375 € im Monat (ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) übersteigen. Bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Tätigkeit (Minijob) liegt die Grenze bei 400 € im Monat. Unschädlich ist es, wenn die genannten Grenzen in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Monaten überschritten werden. Allerdings sind in allen Fällen auch anderweitige Einnahmen, wie z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu berücksichtigen. Da es sich bei dem maßgeblichen Gesamteinkommen gemäß § 16 SGB IV um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt, sind von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen. Bei nichtselbstständiger Tätigkeit (Beschäftigung) geschieht dies durch Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.000 € pro Kalenderjahr; bei Kapitalerträgen wird der Sparerpauschbetrag von 801 € pro Kalenderjahr abgezogen.
 

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