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Kleinunternehmer §19

30.07.12 14:18
Re: Kleinunternehmer §19
 
odessa70 коренной житель
odessa70
Ein Kleinunternehmer ist
ein Unternehmer der im Inland ansässig ist
und dessen Gesamtumsatz im Gründungsjahr (zeitanteilig) bzw. vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und
dessen Umsatz zuzüglich Steuer im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50 000 Euro nicht übersteigen wird. Bei der Grenze von 50 000 Euro ist auf den voraussichtlichen Umsatz abzustellen. Maßgeblich sind die Verhältnisse zu Beginn des laufenden Kalenderjahres. Ein späteres Überschreiten der Grenze ist unschädlich.

Merkblatt zur Besteuerung von Kleinunternehmern des Finanzamtes Bayern.
"Худенькие" девушки - считают себя "Полненькими". "Полненькие" считаю себя "Жирными". А "Жирные" - Оденут леопардовые лосины и красавицы.
 

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