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Что можно списать с налогов ???

20.08.08 10:23
Re: Что можно списать с налогов ???
 
Zadunajskij посетитель
Zadunajskij
в ответ Oljunja 20.08.08 09:46
В ответ на:
Никаких доказателъств при контракте, который ограничен временем не нужно и переезде из одной страны в другую. Еще раз: переезд семьи абсолютно не является доказательством того, что центр интересов перенесен в страну работы. Оставшиеся в Израиле родители, друзья, поездка хотя бы один раз в год туда (которую, кстати, тоже можно списать) - предостаточно. Так что даю 99 шансов из ста

вы очень оптимистичны... предлагаю вашему а также всеобщему вниманию следующие комментарии:
обратите внимание, что Lebensmittelpunkt это критерий, указанный в законе, а про ограниченный контракт не сказанно ни слова... То что контракт ограниченный на год-два - это может быть хорошим аргументом (одним из аргументов) для не женатых...
"HaufeIndex 350662
2.4 Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers
Neben dem Vorliegen einer angemessenen Wohnung ist zu prüfen, ob sich am Ort des eigenen Hausstands der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet. Dabei sind drei verschiedene Personengruppen zu unterscheiden (R 9.11 Abs. 3 LStR).
Bei verheirateten Arbeitnehmern wird der Lebensmittelpunkt durch die Familienwohnung begründet. Die Wohnung kann aber nur berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht.
Praxis-Beispiel
Ein Ehepaar besitzt in Ulm eine 3-Zimmer-Eigentumswohnung. Da beide ihren Arbeitsplatz in Stuttgart haben, bewohnen sie dort während der Arbeitswoche ein möbliertes 2-Zimmer-Appartement.
Die Eheleute unterhalten in Ulm einen Hausstand. Dort befindet sich ihr Lebensmittelpunkt, an dem sie eine eigene Wohnung unterhalten. Darauf, dass während der Woche in der Familienwohnung hauswirtschaftliches Leben herrscht, kommt es für die Anerkennung einer beruflichen doppelten Haushaltsführung nach der geänderten Rechtsprechung nicht mehr an[1].
Bei Arbeitnehmern ohne Familienwohnung befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Ort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Anhaltspunkte sind die Bindungen zu Eltern, Verwandten und Bekannten, aber auch Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten können Ausdruck des Lebensmittelpunkts sein. Zu berücksichtigen sind ferner die Dauer des Arbeitsverhältnisses bzw. des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung der beiden Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten[2].
Wichtig
Wegen der praktischen Schwierigkeiten, die sich bei der Prüfung solcher Sachverhalte ergeben können, enthalten die Lohnsteuer-Richtlinien eine Vereinfachungsregelung. Danach ist ohne weitere Prüfung der vom Arbeitnehmer geltend gemachte Ort als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn er diesen im Durchschnitt wenigstens 2-mal monatlich aufsucht (R 43 Abs. 3 Satz 4 LStR). Für nicht verheiratete Arbeitnehmer mit Erstwohnung im Ausland bedeutet dies nicht, dass sie von der doppelten Haushaltsführung ausgeschlossen sind, wenn sie weniger als 24 Heimfahrten pro Jahr durchführen[3].
Eine besondere Abgrenzung erfährt der Begriff "Mittelpunkt der Lebensinteressen" bei Arbeitnehmern, deren Zweitwohnung in größerer Entfernung von der Hauptwohnung liegt. Unabhängig davon, ob es sich um Arbeitnehmer mit oder ohne Familienwohnung handelt, sind insbesondere Arbeitnehmer angesprochen, die ihre Hauptwohnung im Ausland haben. In diesen Fällen ist die jeweilige Wohnung im Ausland bereits dann als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer 1 Heimfahrt im Kalenderjahr durchführt und auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers dort hauswirtschaftliches Leben herrscht.
Praxis-Beispiel
Ein lediger Arbeitnehmer mit türkischer Staatsangehörigkeit, der seit 2005 in Deutschland arbeitet, besitzt in Istanbul ein eigenes Zweifamilienhaus, das von der Familie seiner Schwester bewohnt wird. Die jährlichen Urlaubszeiten verbringt er in der Wohnung in seinem Heimatland.
Aufgrund der größeren Entfernung der inländischen Zweitwohnung zu der im Ausland befindlichen Wohnung kann bei einer jährlichen Familienheimfahrt der Lebensmittelpunkt in der Türkei nur anerkannt werden, wenn in der dortigen Wohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem er sich finanziell und persönlich beteiligt. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung sind im Beispielsfall nicht erfüllt. Die Aufwendungen für die inländische Zweitwohnung können allenfalls bei Vorliegen einer zeitlich befristeten doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden.
Die Verwaltung beschränkt also die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung in den Fällen größerer Entfernung, in denen es bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, 2-mal monatlich nach Hause zu fahren, im Ergebnis auf den Personenkreis der verheirateten Arbeitnehmer. Insbesondere ausländische Arbeitnehmer sind hiervon nachteilig betroffen. Um bei den Finanzämtern Schwierigkeiten bei den Sachverhaltsermittlungen zu vermeiden, wird insoweit entgegen der Rechtsprechung an dem Kriterium hauswirtschaftliches Leben festgehalten. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer sowohl persönlich als auch finanziell an der Haushaltsführung maßgeblich beteiligen muss. Die persönliche Mitwirkung wird angenommen, wenn wenigstens
eine Heimfahrt im Kalenderjahr durchgeführt wird,
bei weit entfernt liegenden Ländern, z. B. Australien oder im Fernen Osten, innerhalb von 2 Jahren eine Heimfahrt unternommen wird (R 9.11 Abs. 3 LStR).
Wichtig
Eine finanzielle Beteiligung ist nur zu prüfen, wenn sich der Arbeitnehmer erkennbar unzureichend am Familienhaushalt beteiligt hat. Bei ausreichenden Familienheimfahrten ist auch die erforderliche finanzielle Unterstützung zu unterstellen[4].
Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer kann hauswirtschaftliches Leben und damit der Lebensmittelpunkt am Ort der ausländischen Wohnung ausnahmsweise bejaht werden, wenn er einen Haushalt gemeinsam mit finanziell abhängigen Angehörigen führt und die Unterhaltskosten überwiegend trägt. Nach der Rechtsprechung[5] kommen hierfür in Betracht:
nahe, finanziell abhängige Verwandte oder
der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die wegen mindestens eines gemeinsamen Kindes gebildet wird.
Praxis-Beispiel
Die Lebensgefährtin und die beiden minderjährigen Kinder eines in Freiburg beschäftigten italienischen Arbeitnehmers wohnen in dessen Einfamilienhaus in der Nähe von Rom. Die jährlichen Betriebsferien im Sommer sowie im Winter verbringt der Arbeitnehmer bei seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern in Italien.
Da bei Abwesenheit während des Jahres in der ausländischen Wohnung hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl persönlich als auch finanziell beteiligt, kann hier trotz der größeren Entfernung die ausländische Wohnung als Ort des Lebensmittelpunkts mit der Folge einer beruflichen doppelten Haushaltsführung anerkannt werden. Bei ausreichenden Familienheimfahrten ist die finanzielle Unterstützung zu unterstellen.
Wichtig
Der BFH ist von den für nicht verheiratete Arbeitnehmer mit Erstwohnung im Ausland bestehenden Regelungen in einem Urteil abgewichen[6]. Er hat auch bei einem ledigen Arbeitnehmer den Lebensmittelpunkt in der ausländischen Wohnung bejaht, obgleich dort während seiner Abwesenheit kein hauswirtschaftliches Leben herrschte und der Arbeitnehmer lediglich 3, und nicht wie vom Finanzamt in diesem Fall verlangt, 24 Heimfahrten im Kalenderjahr durchgeführt hat. Der Entscheidung lag der besondere Sachverhalt zu Grunde, dass der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Abmachungen im Inland nur einer kurzfristigen Beschäftigung nachging und deshalb die anschließende Rückkehr in das Heimatland bereits bei Beginn der inländischen doppelten Haushaltsführung festgestanden hat.
Als Ergebnis dieser Rechtsprechung ist bei unverheirateten ausländischen Arbeitnehmern für die Feststellung, ob sich der Lebensmittelpunkt in der Wohnung im ausländischen Heimatstaat befindet, zwischen unbefristeter und vertraglich befristeter kurzfristiger Beschäftigung im Inland zu unterscheiden.
Bei einer unbefristeten Tätigkeit im Inland kann die Wohnung im Ausland entsprechend der bisherigen Verwaltungsregelung nur als Lebensmittelpunkt bejaht werden, wenn der Arbeitnehmer
wenigstens 2 x monatlich Heimfahrten durchführt (R 9.11 Abs. 3 Satz 4 LStR) oder
ausnahmsweise während seiner Abwesenheit dort hauswirtschaftliches Leben herrscht, weil er im Ausland einen gemeinsamen Haushalt mit finanziell abhängigen Angehörigen führt.
Bei einer befristeten Beschäftigung im Inland, bei der von vornherein feststeht, dass der Arbeitnehmer im Anschluss daran wieder in seinen Heimatstaat zurückkehrt, ist dagegen entsprechend dem BFH-Urteil v. 10.2.2000[7] auch eine geringere Zahl von Heimfahrten zur ausländischen Wohnung ausreichend, um den Mittelpunkt der Lebensinteressen in der ausländischen Wohnung zu begründen. Sofern im Einzelfall die Finanzämter nach anderen Grundsätzen verfahren, empfiehlt es sich, unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung gegen ablehnende Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen.
 

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