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Медицинское страхование с нового года
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in Antwort Leo_lisard 23.05.08 20:43
Это у вас информация липовая.
╖ 8 Grundsätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge
...Werden die unmittelbaren Abschlußkosten von Versicherungsverträgen teilweise durch einen laufenden Zuschlag gedeckt, darf dieser betragsmäßig während der Versicherungsdauer nur dann erhöht werden, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres entfällt.
...Dieser Zuschlag entfällt für die Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
http://www.buzer.de/gesetz/5735/a78715.htm
╖12 Substitutive Krankenversicherung
4a) In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von zehn vom Hundert der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben, der Alterungsrückstellung nach ╖ 341f Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach ╖ 12a Abs. 2a zu verwenden. Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach ╖ 195 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden...
http://www.buzer.de/s1.htm?a=12&g=vag&kurz=KalV&ag=5735
╖12а Alterungsrückstellung; Direktgutschrift
Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach ╖ 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt, der aus diesem Beitragszuschlag entstanden ist, jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben.
Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen
http://www.buzer.de/s1.htm?a=12a&g=vag&kurz=VAG&ag=1782
Только не обижайтесь, столько парагрофов мама не горюй...
╖ 8 Grundsätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge
...Werden die unmittelbaren Abschlußkosten von Versicherungsverträgen teilweise durch einen laufenden Zuschlag gedeckt, darf dieser betragsmäßig während der Versicherungsdauer nur dann erhöht werden, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres entfällt.
...Dieser Zuschlag entfällt für die Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
http://www.buzer.de/gesetz/5735/a78715.htm
╖12 Substitutive Krankenversicherung
4a) In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von zehn vom Hundert der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben, der Alterungsrückstellung nach ╖ 341f Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach ╖ 12a Abs. 2a zu verwenden. Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach ╖ 195 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden...
http://www.buzer.de/s1.htm?a=12&g=vag&kurz=KalV&ag=5735
╖12а Alterungsrückstellung; Direktgutschrift
Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach ╖ 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt, der aus diesem Beitragszuschlag entstanden ist, jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben.
Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen
http://www.buzer.de/s1.htm?a=12a&g=vag&kurz=VAG&ag=1782
Только не обижайтесь, столько парагрофов мама не горюй...
Der Adler fliegt einsam, die Spatzen in Scharen.