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в ответ -Archimed- 26.10.06 10:08, Последний раз изменено 26.10.06 11:15 (benkendorf)
In den ersten sechs Monaten geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag. Danach muss der Käufer das beweisen. In der Regel hat der Verkäufer zwei Versuche, die Sache in Ordnung zu bringen. Wenn Sie vorher eine andere Werkstatt einschalten, riskieren Sie den Verlust Ihrer Ansprüche. Falls der Händler sich weigert oder auch im zweiten Anlauf den Schaden nicht beheben kann, dürfen Sie den Preis mindern oder das Auto zurückgeben.
Publikation: ADACmotorwelt
Ausgabe: Nr. 4/2006
Seite: Nr.35
Publikation: ADACmotorwelt
Ausgabe: Nr. 4/2006
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