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кто может дать кр. номера?

26.09.06 09:54
Re: кто может дать кр. номера?
 
kleo_0 коренной житель
kleo_0
Merkblatt



1. Rote Kennzeichen diirfen nur fiir Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfahigkeit von Fahrten (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Uberfiihrung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort dienen (Uberfiihrungsfahrten), verwendet werden. Als Probefahrt gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorfuhrung in der Offentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergiitung fiir Benutzung des Fahrzeuges. Eine anderweitige Verwendung ist strafbar und fiihrt zum Widerruf der Zuteilung.
2. Die Zuteilung wird auch widerrufen, wenn der Inhaber der roten Kennzeichen nicht mehr die Gewahr fur eine ordnungsgemaBe Erfiillung seiner Verpflichtungen bietet, er somit unzuverlassig ist. Unzuverlassig ist jemand insbesondere, wenn
a) AnlaB zur Befiirchtung besteht, das amtliche Kennzeichen konnte miBbraucht werden,
b) er nicht in der Lage ist, sein Personal gehorig zu beaufsichtigen.
3. Die Seiten des Fahrzeugscheinheftes sind in dauerhafter Schrift (Tinte oder Kugelschreiber) vor Antritt der ersten Fahrt vollstandig auszufiillen und diirfen nur von dem verantwortlichen Inhaber der Kennzeichen unterschrieben werden. Bei Firmen hat die Unterschriftsleistung durch Personen zu erfolgen, die befugt sind, die Firma zu vertreten. Die Vertretungsbefugnis laBt sich bei Firmen aus dem Handelsregister ersehen.
4. Das Fahrzeugscheinheft ist, soweit Fahrzeuge nicht vom Inhaber eines roten Kennzeichens selbst gefahren werden sollen, den Fahrern vor Beginn einer Fahrt auszuhandigen. Der Fahrer hat sich davon zu iiberzeugen, ob die Beschreibung des Fahrzeuges in dem Fahrzeugscheinheft mit den technischen Merkmalen des Fahrzeuges iibereinstimmt.
5. Sowohl der Inhaber als auch der Fahrer sind verantwortlich dafiir, daB die Eintragungen in dem Fahrzeugscheinheft richtig und vollstandig sind. Nachtragliche Anderungen sind nicht zulassig; sie werden als Urkundenfalschung strafrechtlich verfolgt. Dehnt sich eine Probefahrt mit einem Fahrzeug mehrere Tage aus, so geniigt die einmalige Eintragung der technischen Daten im Fahrzeugscheinheft. Das bei Antritt der Fahrt eingetragene Datum behalt seine Giiltigkeit bis zur Beendigung der Probefahrt. Das gleiche gilt in den Fallen, in denen eine Uberfiihrungsfahrt sich iiber mehrere Tage erstreckt. Das Fahrzeugscheinheft ist nach Verwendung an die Ausgabestelle zuriickzugeben.
6. Uber alle Probe- und Uberfuhrungsfahrten mit roten Kennzeichen sind fortlaufende Aufzeichnungen zu fiihren, aus denen das verwendete Kennzeichen, der Tag der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugfiihrer mit dessen Anschrift, die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeugidentifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind.
7. Die Aufzeichnungen konnen in Heftform gefuhrt werden. Die Eintragungen miissen unmittelbar nach Ende jeder Probe- oder Uberfuhrungsfahrt bewirkt werden. Wahrend der Fahrt brauchen die Aufzeichnungen nicht mitgeftihrt werden. Sie sind in dauerhafter Schrift sorgfaltig und vollstandig vorzunehmen (Tinte oder Kugelschreiber) und sind am Betriebssitz zustandigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Priifung auszuhandigen und ein Jahr lang, vom Tag der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren.
8. Die roten Kennzeichenschilder sind in der Zeit, in der sie nicht gebraucht werden, so unter VerschluB zu halten, daB eine Verwendung durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sie diirfen nur in einwandfrei lesbarem Zustand benutzt werden. Schadhafte Schilder sind durch neue zu ersetzen. Diese sind der Zulassungsstelle zur Anbringung der Dienststempelplaketten unter gleichzeitiger Einreichung der schadhaften Schilder zur Entstempelung vorzulegen.
9. Die roten Kennzeichenschilder sind behelfsmafiig am Fahrzeug anzubringen; ihre Befestigung muJ3 aber so erfolgen, daB ein Verlust nicht zu erwarten ist. Sollte trotzdem ein Verlust eintreten, ist dieser unverziiglich der Dienststelle zu melden, die das rote Kennzeichen zugeteilt hat.
/∙> 10. Fahrten mit rotem Kennzeichen im Sinne der Ziffer 1 dieses Merkblattes diirfen auch
ohne Betriebserlaubnis unternommen werden. Die Fahrzeuge miissen aber im iibrigen
den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO entsprechen.
11. Rote Kennzeichen durfen nicht einem Dritten fiir dessen Zwecke (z.B. fur eine Uberfuhrungsfahrt) iiberlassen werden.
12. Fiir die Verwaltung, Ausgabe und vorschriftsmaBige Verwendung der roten Kennzeichenschilder und des Fahrzeugscheinheftes sowie fiir die ordnungsgemaBe Fiihrung der Aufzeichnungen ist der Inhaber eines roten Kennzeichens verantwortlich.
кто ясно мыслит,тот чётко излагает...
 

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