Login
Попался на дистанции
931 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
in Antwort mechanik2002 17.11.05 17:38
вот ссылка и понимай как хочешь 

В ответ на:
http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html
Strafprozeßordnung
>
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (╖╖ 1 - 150)
6. Abschnitt - Zeugen (╖╖ 48 - 71)
╖ 55
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in ╖ 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html
Strafprozeßordnung
>
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (╖╖ 1 - 150)
6. Abschnitt - Zeugen (╖╖ 48 - 71)
╖ 55
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in ╖ 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
В ответ на:
http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html
Strafprozeßordnung
>
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (╖╖ 1 - 150)
6. Abschnitt - Zeugen (╖╖ 48 - 71)
╖ 52
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html
Strafprozeßordnung
>
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (╖╖ 1 - 150)
6. Abschnitt - Zeugen (╖╖ 48 - 71)
╖ 52
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.