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in Antwort Mark_neuss 05.06.23 13:13
см. пост 31
да кто тут в этих всех параграфах разберётся?
все суды решают по своему...
поэтому мне-на паркплатце помеха с права,уступлю
Wenn der Parkplatz öffentlich für Verkehrsteilnehmer zugänglich ist, gilt die Straßenverkehrs-Ordnung. Dazu zählen beispielsweise städtische oder kommunale Parkplätze. Auch der Parkplatz eines Einkaufszentrums kann als öffentlicher Verkehrsraum gewertet werden, wenn der Parkplatz stillschweigend genutzt wird oder für jedermann bzw. allgemein für bestimmte Personengruppen zugänglich ist (vgl. Urteil LG Potsdam Az.: 27 Ns 143/03). Auf öffentlichen Parkplätzen gelten somit auch allgemeine Straßenverkehrsregeln wie beispielsweise die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“. Das Aufstellen eines Hinweisschilds auf die Straßenverkehrs-Ordnung ist in diesen Fällen nicht notwendig.