Deutsch

Авто с росс номерами по ВНЖ

13.05.19 16:01
Re: Авто с росс номерами по ВНЖ
 
X-Finanz местный житель
X-Finanz
в ответ JohnnieWalker 13.05.19 15:52, Последний раз изменено 13.05.19 16:03 (X-Finanz)

Hat der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz oder den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der BRD begründet oder nutzt das Fahrzeug hauptsächlich im Inland, so muss das Fahrzeug nach deutschem Recht zugelassen werden.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 FZV, 48 FZV, 24 StVG, da er ein Fahrzeug in Betrieb setzt, obwohl es nicht zugelassen ist.


Steuerrechtlich ist dann eine widerrechtliche Nutzung gem.
§ 1 (1) Nr. 3 KraftStG verwirklicht und damit besteht eine Steuerpflicht für das Fahrzeug.
Die widerrechtliche Nutzung liegt gem. § 2 (5) KraftStG vor,
wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich [also nach der FZV] vorgeschriebene Zulassung benutzt wird.
Ausnahme: § 2 (5) KraftStG besagt jedoch weiter, dass keine widerrechtliche Nutzung vorliegt, wenn das Halten dieses Fahrzeuges von der Steuer befreit wäre.



Kommt man zu dem Schluss, dass die Steuerbefreiung nicht greift, so liegt eine widerrechtliche Nutzung gem. § 1 Nr. 3 KraftStG vor und der Fahrzeughalter unterliegt der Steuerpflicht.
Wurden die Steuern nicht entrichtet, so liegt eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO vor.
Das Finanzgericht Hamburg hat einen solchen Fall im Urteil unter Az. 2-K-246/10 (ab Rz. 26) anschaulich abgehandelt.



Abgabenordnung (AO)
§ 370 Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
Wo kommen wir hin, wenn jeder sagt "wo kommen wir hin" und niemand ginge, um zu sehn, wo wir hinkommen, wenn wir gehn ...
 

Перейти на