TÜV
Bei Glatteis,
Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit
Reifen gefahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage ( ABl.
L 129 vom 14.5.1992, S. 95 ), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG ( ABl.
L 46 vom 17.2.2005, S. 42 ) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen
(M+S-Reifen).“
Die Winterreifenpflicht gilt nur, wenn die Straßen tatsächlich mit Schnee oder Reif bedeckt ist bzw. wenn sie dadurch bedingt glatt sind. Anders als beispielsweise in Österreich gilt die Winterreifenpflicht nicht von November bis April sondern nur rein situativ. Es kann ja auch noch im Mai oder schon im Oktober schneien.