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Яресваген. В чем подвох?
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in Antwort Andrew13 25.06.18 12:32
Artikel 29
Steuerliche Lasten
(1) Die Vertragsstaaten erheben von den Staatenlosen keine anderen oder
höheren Gebühren, Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art oder
Bezeichnung, als von ihren Staatsangehörigen unter entsprechenden
Voraussetzungen jetzt oder künftig erhoben werden.
https://www.verfassunggebende-versammlung.com/referendum.html /
„Staatsschulden sind die Schulden, die der Staat bei seinen Bürgern hat." (с)