А не поговорить ли нам о правилах дорожных?
ниже все четко расписано, что он и кому доказать пытается-непонятно
Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist am rechten Fahrbahnrand zu parken.
Das sog. Linksparken, also das Parken entgegen der Verkehrsrichtung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt und stellt ansonsten eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Verwarnungsgeld von 10 bis 30 Euro geahndet werden kann. Nur in Einbahnstraßen und bei am rechten Fahrbahnrand verlaufenden Straßenbahnschienen besteht eine gesetzliche Ausnahme vom Linksparkverbot.
Eine weitere, von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme besteht für verkehrsberuhigte Bereiche (Verkehrszeichen 325.1). Da dort nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf und den Fußgängern der Vortritt gebührt, handelt es sich nach einem Urteil des Oberlandesgericht Köln um eine rechtliche Sonderfläche und nicht um eine Fahrbahn im
Sinne des § 12 Abs. 4 StVO. Daher stellt es keine Ordnungswidrigkeit dar, wenn man in diesen Bereichen innerhalb der gekennzeichneten Parkflächen entgegen der Fahrtrichtung parkt.