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Напомните ПДД, у кого преимущество?
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in Antwort koder 17.06.15 18:15
Die Vorfahrtregel "rechts vor links"
Gem. § 8 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen generell Vorfahrt, wer von rechts kommt, es sei denn, dass das Vorfahrtrecht durch Verkehrszeichen (Z. 205, 206, 301, 306) gesondert geregelt ist, oder dass es sich bei der von rechts einmündenden oder kreuzenden Straße nur um einen Feld- oder Waldweg handelt. Auch der aus einem verkehrsberuhigten Bereich kommende Fahrzeugführer sowie derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein in eine Straße einfährt, kann die Rechts-vor-Links-Regel nicht für sich in Anspruch nehmen.
Allerdings ergeben sich vielfache Unklarheiten und Probleme durch die Frage der Anwendbarkeit der Vorfahrtregeln auf Parkhäuser, Parkplätze, Firmen- und Betriebsgelände usw., die durch die Rechtsprechung recht unterschiedlich gelöst werden, siehe hierzu auch Öffentlicher Straßenverkehr / Privatverkehr - öffentliche Verkehrsflächen - Geltung der StVO und des StVG.
Gem. § 8 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen generell Vorfahrt, wer von rechts kommt, es sei denn, dass das Vorfahrtrecht durch Verkehrszeichen (Z. 205, 206, 301, 306) gesondert geregelt ist, oder dass es sich bei der von rechts einmündenden oder kreuzenden Straße nur um einen Feld- oder Waldweg handelt. Auch der aus einem verkehrsberuhigten Bereich kommende Fahrzeugführer sowie derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein in eine Straße einfährt, kann die Rechts-vor-Links-Regel nicht für sich in Anspruch nehmen.
Allerdings ergeben sich vielfache Unklarheiten und Probleme durch die Frage der Anwendbarkeit der Vorfahrtregeln auf Parkhäuser, Parkplätze, Firmen- und Betriebsgelände usw., die durch die Rechtsprechung recht unterschiedlich gelöst werden, siehe hierzu auch Öffentlicher Straßenverkehr / Privatverkehr - öffentliche Verkehrsflächen - Geltung der StVO und des StVG.