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Напомните ПДД, у кого преимущество?

17.06.15 18:34
Re: Напомните ПДД, у кого преимущество?
 
kurierfahrer знакомое лицо
в ответ koder 17.06.15 18:15
Не шепеляф так ужос один все слюнями заслюнявил то что па русски скинул ето русские правила ето для тебя и таких как ты здес русских
а ето для людей каторые каждый ден здес ездиют ходят и правила соблюдаютпочитай если надо будет я тебе переведу на палцах

Verkehrsberuhigter Bereich
Gemäß § 42 Abs. 4 StVO darf, wo durch Zeichen 325 der Beginn eines sog. verkehrsberuhigten Bereichs angezeigt wird, nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Jegliche Behinderung oder gar Gefährdung von Fußgängern - auf der gesamten Straßenbreite - muss verhindert werden. Geparkt werden darf nur auf dafür gekennzeichneten Flächen.
Da Tachos Schrittgeschwindigkeit nicht anzeigen, hat die Rechtsprechung teilweise den Begriff der Schrittgeschwindigkeit großzügig ausgelegt.
Der verkehrsberuhigte Bereich darf nicht verwechselt werden mit einer sog. Spielstraße (Zeichen 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" mit einem Zusatzschild (z.B. "ballspielendes Kind").
Eine Gleichsetzung passiert aber auch in der Rechtsprechung, siehe OLG Karlsruhe v. 14.04.2004:
"Es bestehen nämlich besondere, über die allgemeine Sorgfaltspflichten (vgl. BGH NJW 1986, 184 f. ;BGH NZV 1992, 360 f.; BGH NJW 1982, 1149) hinausgehende besondere Anforderungen, wenn sich der Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug in einer sogenannten "Spielstraße" (verkehrsberuhigter Bereich, Zeichen 325) bewegt. In diesem Fall verlangt § 42 Abs. 4 a StVO vom Kraftfahrer zunächst, dass er Schrittgeschwindigkeit - etwa 4 bis 7 km/h (OLG Köln VRS 69, 382 f.) - einhält (Nr. 2) und Fußgänger weder gefährdet noch behindert sowie, wenn nötig, wartet (Nr. 3). Darüber hinaus muss der Kraftfahrer sein Verhalten insbesondere darauf einrichten, dass in verkehrsberuhigten Bereichen Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen dürfen und Kinderspiele überall erlaubt sind (§ 42 Abs. 4 a Nr. 1 StVO). Aufgrund dieser in einem verkehrsberuhigten Bereich bestehenden Besonderheit ist es einem hier durchfahrenden Kraftfahrer abzuverlangen, dass er sich - jedenfalls dort, wo es nach den örtlichen Gegebenheiten in Frage kommt - auch auf die Möglichkeit einrichtet, dass zunächst noch nicht sichtbare Personen, insbesondere Kinder, plötzlich die Fahrbahn betreten könnten (vgl. OLG Frankfurt DAR 1999, 543 f.; OLG Köln VRS 36, 360 f.; OLG Braunschweig NJW 1963, 2038)."
 

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