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Российские права: окончательная и бесповортная переделка?!..
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caravelle коренной житель
in Antwort Maryplaya 24.05.13 22:16
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Написали же тебе уже, что по немецкому же закону можно пересдать и тем не менее, оставить себе и иностранное и немецкое ВУ.
Написали же тебе уже, что по немецкому же закону можно пересдать и тем не менее, оставить себе и иностранное и немецкое ВУ.
не знаю кто там чего написал, но по закону совсем по другому
www.verkehrsportal.de/fuehrerschein/auslaendischer_fuehrerschein.php%3Cbr...
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Eine Abgabe des ausländischen Führerscheins an deutsche Verwaltungsbehörden kam bislang bei Umschreibung nur dann in Betracht, wenn der ausländische Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben werden konnte. Dies wurde inzwischen geändert, d.h. der ausländische Führerschein ist im Rahmen der Umschreibung grundsätzlich abzugeben.
Der (deutsche) Führerschein ist demnach nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden (§ 31 Abs. 4 FeV).
Eine Abgabe des ausländischen Führerscheins an deutsche Verwaltungsbehörden kam bislang bei Umschreibung nur dann in Betracht, wenn der ausländische Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben werden konnte. Dies wurde inzwischen geändert, d.h. der ausländische Führerschein ist im Rahmen der Umschreibung grundsätzlich abzugeben.
Der (deutsche) Führerschein ist demnach nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden (§ 31 Abs. 4 FeV).
