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штраф
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in Antwort Никодим 04.04.12 19:52, Zuletzt geändert 04.04.12 20:34 (универзум)
Haftung bei Verstößen
Verstößt ein Fahrer gegen die höchstzulässigen Lenkzeiten, so kann nicht nur gegen ihn selbst, sondern auch gegen das Unternehmen, bei dem er beschäftigt ist, oder gegen die dort handelnden Personen ein Bußgeld oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden.
In der Verordnung ist außerdem festgelegt, dass sowohl Unternehmen, Verlader, Spediteure als auch Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrvermittlungsagenturen sicherstellen müssen, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung verstoßen[8]. Gibt beispielsweise der Verlader einen Liefertermin vor, der unter Berücksichtigung der zurückzulegenden Strecke und Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten nicht zu schaffen ist, so muss er bei Feststellung eines Verstoßes mit einem Ermittlungsverfahren rechnen.
Die zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft können auch Verstöße, die auf ihrem Hoheitsgebiet durch Unternehmen mit Sitz im Ausland begangen wurden, ahnden, ebenso solche Verstöße, die von ausländischen oder inländischen Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat begangen wurden, soweit der Verstoß nicht bereits dort geahndet worden ist[9]. In Deutschland obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten dem Bundesamt für Güterverkehr[10] und der Polizei.
Nachdem auch Finnland und die Niederlande den beabsichtigten Änderungen formal zugestimmt haben, trat die 6. Änderung zum AETR-Abkommen am 20. September 2010 in Kraft. Damit gilt die neue modifizierte 12-Tage-Regelung der VO (EG) 561/2006 auch im AETR-Verkehr. Die wöchentliche Höchstlenkzeit wird, wie auch in der VO (EG) 561/2006, auf 56 Stunden festgesetzt.[11] Zudem wurde damit der Einbau des digitalen Tachographen auch in den AETR-Mitgliedstaaten Pflicht.[12]
Die Schweiz passte zum 1. Januar 2011 die für die Schweiz geltenden Arbeits- und Ruhezeiten an diejenigen der EU an.[13]
Verstößt ein Fahrer gegen die höchstzulässigen Lenkzeiten, so kann nicht nur gegen ihn selbst, sondern auch gegen das Unternehmen, bei dem er beschäftigt ist, oder gegen die dort handelnden Personen ein Bußgeld oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden.
In der Verordnung ist außerdem festgelegt, dass sowohl Unternehmen, Verlader, Spediteure als auch Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrvermittlungsagenturen sicherstellen müssen, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung verstoßen[8]. Gibt beispielsweise der Verlader einen Liefertermin vor, der unter Berücksichtigung der zurückzulegenden Strecke und Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten nicht zu schaffen ist, so muss er bei Feststellung eines Verstoßes mit einem Ermittlungsverfahren rechnen.
Die zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft können auch Verstöße, die auf ihrem Hoheitsgebiet durch Unternehmen mit Sitz im Ausland begangen wurden, ahnden, ebenso solche Verstöße, die von ausländischen oder inländischen Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat begangen wurden, soweit der Verstoß nicht bereits dort geahndet worden ist[9]. In Deutschland obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten dem Bundesamt für Güterverkehr[10] und der Polizei.
Nachdem auch Finnland und die Niederlande den beabsichtigten Änderungen formal zugestimmt haben, trat die 6. Änderung zum AETR-Abkommen am 20. September 2010 in Kraft. Damit gilt die neue modifizierte 12-Tage-Regelung der VO (EG) 561/2006 auch im AETR-Verkehr. Die wöchentliche Höchstlenkzeit wird, wie auch in der VO (EG) 561/2006, auf 56 Stunden festgesetzt.[11] Zudem wurde damit der Einbau des digitalen Tachographen auch in den AETR-Mitgliedstaaten Pflicht.[12]
Die Schweiz passte zum 1. Januar 2011 die für die Schweiz geltenden Arbeits- und Ruhezeiten an diejenigen der EU an.[13]