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Проблемы со страховкой

02.03.12 00:09
Re: Проблемы со страховкой
 
универзум местный житель
универзум
Vertragsbeendigung
Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge sind üblicherweise Jahresverträge und verlängern sich, sofern keiner der Vertragsparteien kündigt, stillschweigend von Jahr zur Jahr.
Gründe zur Vertragsbeendigung:
Ordentliche Kündigung (durch Versicherer / Versicherungsnehmer zum Ablauf)
Wegfall des versicherten Risikos (Kfz wird verkauft, Totalschaden)
Stilllegung des Fahrzeuges (zuerst Ruheversicherung / nach 18 Monaten Beendigung)
Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer, beispielsweise infolge Nichtzahlung der Prämie oder bei arglistiger Täuschung seitens des Versicherungsnehmers
Außerordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Beitragserhöhungen (durch den Versicherer oder durch Erhöhungen aufgrund Änderungen der Typ- und/oder Regionalklassen). Auch aufgrund eines Schadens hat der VN ein Kündigungsrecht. Das außerordentliche Kündigungsrecht wird umgangssprachlich auch Kfz-Sonderkündigungsrecht[1] genannt. Es gibt keine Vorschrift, die den Versicherungen vorschreibt, wann sie über die Tariferhöhung informieren müssen. Wirksam wird die Kündigung zu dem Zeitpunkt, an dem auch die Beitragserhöhung wirksam wird. Die Versicherungsgesellschaft muss den Kunden immer auf dieses Kündigungsrecht in der neuen Beitragsrechnung aufmerksam machen. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (§ 40 VVG „Kündigung bei Prämienerhöhung“). Das außerordentliche Kündigungsrecht räumt dem Versicherungsnehmer vier Wochen Zeit für die Kündigung ein. Wer bereits an die bisherige Versicherung Beiträge überwiesen hat, kann diese vom alten Versicherer zurückverlangen.
Will der Versicherer seine Versicherungsbedingungen zum Nachteil der VN verändern, muss der Versicherer eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen.
Kein Kündigungsrecht besteht, wenn der Versicherer aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen den Beitrag erhöht (z. B. Erhöhung der Versicherungssteuer).
 

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