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in Antwort BND 11.01.12 22:14, Zuletzt geändert 13.01.12 15:23 (weiser Fuchs)
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http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/video/videosec.htm
§ 6b Videoüberwachung
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Er ist der zuständigen Datenschutzkontrollinstanz unter Angabe von verantwortlicher Stelle, Standort, Zweck, beabsichtigte Verarbeitung, eingesetzte Technik und regelmäßige Speicherfrist anzuzeigen.
(3) Die nicht nur vorübergehende Speicherung und weitere Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn dies zum Erreichen des verfolgten Zweckes unerlässlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, so ist diese zu benachrichtigen, es sei denn, dem stehen überwiegende öffentliche Interessen der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr entgegen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
http://www.k-foren.de/archive/index.php/t-93496.html
http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/video/videosec.htm
§ 6b Videoüberwachung
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Er ist der zuständigen Datenschutzkontrollinstanz unter Angabe von verantwortlicher Stelle, Standort, Zweck, beabsichtigte Verarbeitung, eingesetzte Technik und regelmäßige Speicherfrist anzuzeigen.
(3) Die nicht nur vorübergehende Speicherung und weitere Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn dies zum Erreichen des verfolgten Zweckes unerlässlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, so ist diese zu benachrichtigen, es sei denn, dem stehen überwiegende öffentliche Interessen der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr entgegen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
http://www.k-foren.de/archive/index.php/t-93496.html
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