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Продали машину, покупатель хочет вернуть

10.02.11 15:21
Re: Продали машину, покупатель хочет вернуть
 
  sdorowo-wsem свой человек
in Antwort vitali p. 10.02.11 12:42, Zuletzt geändert 10.02.11 15:22 (sdorowo-wsem)
о4ень интересная и поу4ительная история, особенно вот это, 4то я не знал:
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, können Sie hier auch stur bleiben, weil Sie dann im Falle einer Klage jedenfalls keinerlei Kosten zu befürchten haben.
Wenn Sie nicht verichert sind, sind Sie zwar rein rechtlich auf der sicheren Seite, aber Sie müssen trotzdem zunächst die Rechnungen des Anwalts selber zahlen.
www.frag-einen-anwalt.de/Auto-verkauft---nach-100-km-Fahrt-defekt-festges...
Betreff: Auto verkauft - nach 100 km Fahrt defekt festgestellt
Rechtsgebiet: Kaufrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 5166 Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben am Freitag unseren gebrauchten Ford Mustang verkauft. Der Käufer hat eine Probefahrt durchgeführt und das Auto auch sonst sehr genau überprüft.
Er hat den Kaufvertrag unterschrieben und uns den Kaufpreis in bar ausgehändigt.
Er hat sich dann auf den Nachhauseweg gemacht und bei Ankunft hatte er Probleme mit dem Motor. Geht manchmal aus und manchmal läuft er rund. Nun hat er den Wagen in eine Werkstatt gebracht in der sie einen Defekt (Vermutung: Benzinpumpe) festgestellt haben. Die Reparatur wurde ca. 600-800 EUr betragen (Kaufpreis war 4.500 EUR). Nun möchte der Käufer von uns diesen Betrag erstattet haben. Wie sieht hier die Rechtslage aus? Sind wir verpflichtet die Reparatur zu zahlen (nach Kostenvoranschlag natürlich)? Wenn er vom Kaufvetrag zurücktreten möchte, falls wir nicht zahlen, kann er das? Wie sieht hier die Rechtslage aus?
Vielen Dank für eine schnelle Antwort
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Antwort geschrieben am 27.06.2005 13:20:23
Rechtsanwältin Nina Heussen
Heinrich-Brüne-Weg 4, 82234 Weßling, Tel: 08153 8875319, Fax: 089 89530208
Erbrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 252
ProfilBewertungenAntwortenRatgeberFrag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!Sehr geehrter Ratsuchender, vielen Dank für Ihre Anfrage.
1. Aufgrund Ihrer Schilderung stellt sich zunächst die maßgebliche Frage, ob Sie das Auto als Privater verkauft haben oder ob Sie gewerblich tätig waren?
2. Aufgrund Ihrer Schilderung unterstelle ich, dass Sie als Privater gehandelt haben. Sollte dies nicht der Fall sein, schicke ich die neue Lösung in Ihrer Nachfrage hinterher.
3. Rechtslage: Sie haben mit dem Käufer einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen geschlossen. Maßgeblich für Ihre Haftung ist das vertraglich Vereinbarte.
- Wenn Sie in dem Vertrag einen Haftungsausschluß für sämtliche Mängel vereinbart haben, dann haften Sie auch nicht (es sei denn, dass Sie wissentlich einen Mangel verschwiegen haben oder eine Garantie gegeben haben!). Wenn also ein solcher Ausschluß vorliegt, müssen Sie nichts bezahlen.
- Wenn ein solcher Ausschluß nicht vorhanden ist und z.B. eine Formulierung wie "Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften" enthalten ist, kommt eine Haftung in Betracht. Eine defekte Benzinpumpe ist dann ein Mangel des Autos, für den Sie einzustehen haben.
- In diesem Fall kann der Käufer aber nicht einfach zurücktreten und den Kaufpreis verlangen. Vielmehr kann er zunächst nur Beseitigung des Mangels - also Zahlung der Reparatur - verlangen. Und er muß eine Frist zur Nacherfüllung setzen, da er ohne Ablauf dieser Frist nicht zurücktreten kann.
- Die Beweislast liegt bei dem Käufer, er muß beweisen, dass der Mangel bei Übergabe des Autos bereits vorlag. Allerdings ist der Fehler noch am Verkaufstag aufgetreten, was eventuell als Anscheinsbeweis ausreicht, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Autos vorgelegen hat...
2. Weiteres Vorgehen
Wenn es so ist, dass Sie selbst bereits bemerkt haben, dass der Wagen manchmal rund läuft und dann wieder ausgeht, würde ich es nicht auf einen Streit ankommen lassen. Bieten Sie dem Käufer zunächst nur eine Beteiligung an den Kosten an. Versichern Sie ihm, dass Sie den Schaden an der Benzinpumpe nicht kannten, dass Sie ihn aber mit dem Schaden auch nicht allein lassen wollen.
Wenn er nicht darauf eingeht, haben Sie zwei Möglichkeiten:
-entweder Sie bezahlen den Schaden ganz oder
- Sie lassen es darauf ankommen, ob er einen Anwalt einschaltet.
Wie gesagt, wenn Sie einen Haftungsausschluß vereinbart haben, sind Sie raus aus der Haftung!
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
www.anwaeltin-heussen.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.06.2005 13:28:27
Hallo nochmals,
vielen Dank für Ihre schnelle Nachricht!
Der Verkauf war ein reiner Privatverkauf. Wir haben diesen Defekt auch nicht vorher festgestellt und hatten den Wagen auch 1 Woche vor Verkauf (Beleg über 200 EUR liegt vor)für Öl- und Zünkerzenwechsel in der Werkstatt (diese hat uns auch nicht auf irgendwelche Mängel hingewiesen). Wir haben somit das Auto mit bestem Gewissen verkauft.
Wir haben einen Standardvertrag vom ADAc gewählt, der die Haftung und Garantie ausschließt. Also hat der Käufer ja eigentlich kein Recht die Rechnung an uns zu belasten. Sollen wir nun dem Käufer entgegenkommen, oder wie sehen Sie die Lage? Hat er grundsätzlich das Recht 14 Tage von einem Privatverkauf zurückzutreten?
Vielen Dank für Ihre erneute Mühe.
Viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.06.2005 13:55:00
Sehr geehrter Ratsuchender,
nachdem Sie die Haftung ausgeschlossen haben und den Fehler nicht wissentlich verschwiegen haben (bzw. wenn der Käufer Ihnen das mögliche Wissen nicht nachweisen kann), müssen Sie nichts bezahlen.
In Ihrem Fall gibt es auch kein 14 tägiges Rücktrittsrecht (das gibt es z.B. bei Haustürgeschäften).
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, können Sie hier auch stur bleiben, weil Sie dann im Falle einer Klage jedenfalls keinerlei Kosten zu befürchten haben.
Wenn Sie nicht verichert sind, sind Sie zwar rein rechtlich auf der sicheren Seite, aber Sie müssen trotzdem zunächst die Rechnungen des Anwalts selber zahlen.
Aus Kulanz würde ich dem Käufer Euro 200,00 anbieten, einfach aus dem Grund, weil der Fehler so unmittelbar nach dem Kauf aufgetreten ist und um einen Rechtsstreit zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
www.anwaeltin-heussen.de
 

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