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Nötigung im Stassenverkehr

26.01.11 22:40
Re: Nötigung im Stassenverkehr
 
Klem69 старожил
Klem69
Auf autobahnähnlichen Straßen (im Voksmund auch "Schnellstraßen" genannt) gibt es keine Geschwindigkeitsbegrenzung, insofern eine solche nicht extra ausgeschildert ist. Aber es gilt (wie auch auf Autobahnen - was viele Autofahrer leider nicht begreifen) eine Richtgeschwindigkeit von 130 kmh. Außerdem hast du einen Mindestabstand zu wahren, der bei 150 kmh einen Halbtachowert von 75 m ergibt. Wenn du aber die Mimik und das Lachen beim Fahrer des vorausfahrenden Autos erkennen kannst, hast du etwa einen Abstand von höchstens 75 cm. Und selbst dann mußt du noch supergute Augen haben... Dann bist du noch so unkonzentriert gefahren, daß du noch nicht ´mal weißt, welche Verkehrsschilder dort stehen. Diese und noch andere Fakten sprechen alle sehr hart gegen dich. Und du denkst, dein Problem ist ein lachender Autofahrer?
Besinne dich zuerst auf deine eigenen Fehler. Dann hast du ´ne reale Chance, bei dem Verfahren mit einem blauen Auge davon zukommen.
So wie du die Situation beschreibst, war die Nötigung beiderseits.
 

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