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in Antwort interesnaja-ja 23.03.10 14:16
§30 STVZO Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1)Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß
1.ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt........
(1)Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß
1.ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt........
Рожденный ползать на голову не нагадит...
