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in Antwort Stanislaw2 19.09.09 01:21
Спасибо Stanislaw2 за благоразумный совет! 
Но тут обнаружился ещё один не маловажный аспект: оказывается Anhörungsbogen был выписан ровно 3 месяца и 2 дня спустя после происшествия. В интернете я нашла информацию о истечении срока к наказанию, так как срок предъявления обвинения истёк. Не понимаю, зачем они мне тогда его вообще присылали???
Quelle: ╘ Beck/Berr: OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. 1999, ISBN 3-8114-6395-0
In letzter Zeit häufen sich Klagen betroffener Autofahrer, die kurz nach Ablauf der Verjährungsfrist einen Bußgeldbescheid erhalten und keinen Erfolg mit einem entsprechenden Widerspruch haben. Dazu eine Antwort aus dem AOL Forum "Recht und Rat":
Die Übersendung des Anhörungsbogens unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht. Ist vor Ablauf von 3 Monaten weder ein Bußgeldbescheid ergangen, noch öffentliche Klage erhoben, verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten tatsächlich auch in 3 Monaten. Allerdings ist man nach Ablauf der 3 Monate noch nicht "sauber". Die Gerichte billigen den Bußgeldstellen nämlich relativ lange Bearbeitungszeiträume zwischen der behördeninternen Anweisung, daß ein Bußgeldbescheid erteilt werden soll, und dessen tatsächlicher Ausfertigung und Versendung zu ([...] auch schon mal als "faktische Rückdatierung" des Bußgeldbescheids bezeichnet). Nach meiner Erinnerung ist 1 Monat Zeitdifferenz zwischen Ausstellung und Zugang des Bußgeldbescheids noch für zulässig gehalten worden. Grund: Bußgeldstellen sind chronisch überlastet und arbeiten meistens nur wenige Tage vor Verjährungseintritt die Bußgeldverfahren ab. Also: Erstmal abwarten.
Quelle: ╘ Beck/Berr: OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. 1999, ISBN 3-8114-6395-0
In letzter Zeit häufen sich Klagen betroffener Autofahrer, die kurz nach Ablauf der Verjährungsfrist einen Bußgeldbescheid erhalten und keinen Erfolg mit einem entsprechenden Widerspruch haben. Dazu eine Antwort aus dem AOL Forum "Recht und Rat":
Die Übersendung des Anhörungsbogens unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht. Ist vor Ablauf von 3 Monaten weder ein Bußgeldbescheid ergangen, noch öffentliche Klage erhoben, verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten tatsächlich auch in 3 Monaten. Allerdings ist man nach Ablauf der 3 Monate noch nicht "sauber". Die Gerichte billigen den Bußgeldstellen nämlich relativ lange Bearbeitungszeiträume zwischen der behördeninternen Anweisung, daß ein Bußgeldbescheid erteilt werden soll, und dessen tatsächlicher Ausfertigung und Versendung zu ([...] auch schon mal als "faktische Rückdatierung" des Bußgeldbescheids bezeichnet). Nach meiner Erinnerung ist 1 Monat Zeitdifferenz zwischen Ausstellung und Zugang des Bußgeldbescheids noch für zulässig gehalten worden. Grund: Bußgeldstellen sind chronisch überlastet und arbeiten meistens nur wenige Tage vor Verjährungseintritt die Bußgeldverfahren ab. Also: Erstmal abwarten.