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в ответ SStrom 19.03.08 21:03
Нет, в ╖ 26 StVG срок прежний остался.
╖ 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
(1) 1Bei Ordnungswidrigkeiten nach ╖ 24, die im Straßenverkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach den ╖╖ 24a und 24c ist Verwaltungsbehörde im Sinne des ╖ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach ╖ 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des ╖ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Kraftfahrt-Bundesamt.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach ╖ 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
╖ 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
(1) 1Bei Ordnungswidrigkeiten nach ╖ 24, die im Straßenverkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach den ╖╖ 24a und 24c ist Verwaltungsbehörde im Sinne des ╖ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach ╖ 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des ╖ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Kraftfahrt-Bundesamt.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach ╖ 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
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