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in Antwort Dresdner 23.01.07 11:17
Die zustandigkeit des Bundesverwaltungsamtest zum Erlas dieses Bescheides ergibt sihc aus 73 Abs.1 Nr.2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 17 Abs.2 i.V.m 27 (1.) Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit (StAG), jeweils in der derzeit gultigen Fassung.
Ihr Widerspruch ist unzulassig.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Nieberschrift zu erheben.
Ihr Widerspruch gegen den Ihnen am 15.08.2006 zugestellten Ablehnungsbescheid ging am 28.09.2006 und damit erst nach Ablauf der Monatsfrist im Bundesferverwaltungsamt ein.
Ihr Widerspruch ist daher als unzulassig zurukzuweisen.
Die Kostenentscheidung dieses Bescheides folgt aus 73 Abs.3 Sats 3 VwGO i.V.m 80 Abs.1Sats3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der jeweils gultigen Fasung.
Die Gebuhrenentscheidung beruht auf 38 Abs. 1 u. 3 (StAG) in der z.Z. geltenben Fassung sowie 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m 3 a Nr. 3 (StAGebV) in der z.Z. geltenden Fassung. Der von Ihnen bereits gezahlte Gebuhrenvorschuss wird mit der Gebuhrenforderung verrechnet, so dass keine Zahlung mehr zu leisten ist.
Это часть 2, в которой указываются параграфы. О Vorlaufiger Ausweis fur Schwarzmeerdeutsche ни слова нет.
Ihr Widerspruch ist unzulassig.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Nieberschrift zu erheben.
Ihr Widerspruch gegen den Ihnen am 15.08.2006 zugestellten Ablehnungsbescheid ging am 28.09.2006 und damit erst nach Ablauf der Monatsfrist im Bundesferverwaltungsamt ein.
Ihr Widerspruch ist daher als unzulassig zurukzuweisen.
Die Kostenentscheidung dieses Bescheides folgt aus 73 Abs.3 Sats 3 VwGO i.V.m 80 Abs.1Sats3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der jeweils gultigen Fasung.
Die Gebuhrenentscheidung beruht auf 38 Abs. 1 u. 3 (StAG) in der z.Z. geltenben Fassung sowie 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m 3 a Nr. 3 (StAGebV) in der z.Z. geltenden Fassung. Der von Ihnen bereits gezahlte Gebuhrenvorschuss wird mit der Gebuhrenforderung verrechnet, so dass keine Zahlung mehr zu leisten ist.
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