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в ответ Milka92 28.10.06 09:47
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Sie erfüllen jedoch die Voraussetzungen des ╖6 Abs. 2 BVFG nicht.
Ob Sie das Erfordernis der deutschen Abstammung erfüllen und ob Sie sich von der Ausstellung Ihres ersten Inlandspasses durchgängig bis heute zur deutschen Nationalität erklärt haben, könnte dahinstehen, da Ihnen die deutsche Sprache nicht innerhalb der Familie vermittelt wurde. Denn die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ist gem. ╖6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Dies setzt die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden Austausch in Rede und Gegenrede über einfache Sachverhalte des täglichen Lebens voraus (vgl. BvebwG, U.v.04.09.2003, 5 C 33.02).
Ihre deutschen Sprachkenntnisse wurden im Rahmen einer Anhörung an der deutschen Auslandsvertretung in Karaganda geprüft und festgestellt, dass Sie ein Gespräch trotz gelegentlicher Mängel führen konnten.
Allerdings ist für die Prüfung der Voraussezungen einer Aufnahme als Spätaussiedler ebenso entscheidend, ob die Sprachkenntnisse familiär erworben sind.
Hierzu gaben Sie an, ab Geburt bzw. dem 1 Lebensjar russisch gesprochen zu haben und die deutsche Sprache erst ab dem 11 Lebensjahr von Ihren Großmutter väterlicherseits sowie außerhalb des Elternhauses erlern zu haben.
Da Ihre Großmutter väterlicherseits, ebenso wie auch Ihr deutscher Vater, bereits seit 1990 ub Deutschland leben, kann von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache nicht ausgegangen werden.
Da somit die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, liegt eine deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des ╖6 Abs. 2 BVFG bei Ihnen nicht vor.
Ihr Antrag ist daher abzulehnen.
Sie erfüllen jedoch die Voraussetzungen des ╖6 Abs. 2 BVFG nicht.
Ob Sie das Erfordernis der deutschen Abstammung erfüllen und ob Sie sich von der Ausstellung Ihres ersten Inlandspasses durchgängig bis heute zur deutschen Nationalität erklärt haben, könnte dahinstehen, da Ihnen die deutsche Sprache nicht innerhalb der Familie vermittelt wurde. Denn die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ist gem. ╖6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Dies setzt die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden Austausch in Rede und Gegenrede über einfache Sachverhalte des täglichen Lebens voraus (vgl. BvebwG, U.v.04.09.2003, 5 C 33.02).
Ihre deutschen Sprachkenntnisse wurden im Rahmen einer Anhörung an der deutschen Auslandsvertretung in Karaganda geprüft und festgestellt, dass Sie ein Gespräch trotz gelegentlicher Mängel führen konnten.
Allerdings ist für die Prüfung der Voraussezungen einer Aufnahme als Spätaussiedler ebenso entscheidend, ob die Sprachkenntnisse familiär erworben sind.
Hierzu gaben Sie an, ab Geburt bzw. dem 1 Lebensjar russisch gesprochen zu haben und die deutsche Sprache erst ab dem 11 Lebensjahr von Ihren Großmutter väterlicherseits sowie außerhalb des Elternhauses erlern zu haben.
Da Ihre Großmutter väterlicherseits, ebenso wie auch Ihr deutscher Vater, bereits seit 1990 ub Deutschland leben, kann von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache nicht ausgegangen werden.
Da somit die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, liegt eine deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des ╖6 Abs. 2 BVFG bei Ihnen nicht vor.
Ihr Antrag ist daher abzulehnen.
По тексту отказа видно, что заявитель якобы начал перенимать язык у бабушки со стороны отца впервые будучи в возрасте 11 лет. Бред.
По тексту отказа видно, что заявитель якобы сообщил, что начал перенимать язык у бабушки со стороны отца впервые будучи в возрасте 11 лет...