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Юридический вопрос

02.06.06 17:51
Re: Юридический вопрос
 
Dresdner министр без портфеля
Dresdner
в ответ Dresdner 29.05.06 14:17
diese Auslegung wurde – ohne nähere Begründung – bestätigt durch das Urteil des OVG Münster vom 17. März 2000 [2 A 888/98], Umdruck S. 28).
приведу на всякий случай "diese Auslegung":
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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 888/98

Datum: 17.03.2000
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 2. Senat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 2 A 888/98

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln, 17 K 3838/93

Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Kläger haben die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.
...
Auch soweit die Kläger geltend machen, das Urteil sei im Hinblick auf die Klägerin zu 3) "offensichtlich unrichtig", soweit es davon ausgehe, dass diese nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme, weil hier auch die Großeltern zu berücksichtigen seien, kann darauf eine Zulassung der Berufung nicht gestützt werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich daraus nicht, weil Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG ersichtlich die Abstammung von den Eltern meint.
Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfBG) vom 7. September 1992, Bundestagsdrucksache 12/3212, S. 23.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
 

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