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Юридический вопрос
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в ответ Eduard_Sell 25.05.06 18:29
Вот то ,что я нашла у себя.
BVFG ╖ 6 Volkszugehorigkeit
(1) Deutscher Volkszugehoriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner
Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte
Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestatigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher
Volkszugehoriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehorigen oder deutschen
Volkszugehorigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch
eine entsprechende Nationalitatenerklarung oder auf vergleichbare Weise nur zum
deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen
Nationalitat gehort hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche
Zuordnung zur deutschen Nationalitat muss bestatigt werden durch die familiare
Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im
Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches
Gesprach auf Deutsch fuhren kann. Ihre Feststellung entfallt, wenn die familiare
Vermittlung wegen der Verhaltnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht moglich
oder nicht zumutbar war. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn
es unterblieben ist, weil es mit Gefahr fur Leib und Leben oder schwerwiegenden
beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der
Gesamtumstande der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner
anderen anzugehoren.
BVFG ╖ 6 Volkszugehorigkeit
(1) Deutscher Volkszugehoriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner
Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte
Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestatigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher
Volkszugehoriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehorigen oder deutschen
Volkszugehorigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch
eine entsprechende Nationalitatenerklarung oder auf vergleichbare Weise nur zum
deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen
Nationalitat gehort hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche
Zuordnung zur deutschen Nationalitat muss bestatigt werden durch die familiare
Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im
Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches
Gesprach auf Deutsch fuhren kann. Ihre Feststellung entfallt, wenn die familiare
Vermittlung wegen der Verhaltnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht moglich
oder nicht zumutbar war. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn
es unterblieben ist, weil es mit Gefahr fur Leib und Leben oder schwerwiegenden
beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der
Gesamtumstande der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner
anderen anzugehoren.
Блондинки тоже бывают умными - просто блондины не сразу это замечают.
"Клуб-ОК"
FiBu, BiBu etc. (Бухгалтеры и налоги)

