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Закон о 3хлетнем проживании в одном месте
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в ответ kans 11.05.06 14:35
(2) Spätaussiedler, die abweichend von
1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in einem anderen Land oder
2. der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen landesinternen Regelung an einem anderen Ort
ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten für die Dauer von drei Jahren ab Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes in der Regel nur Leistungen nach Absatz 1 Satz 2.
http://www.gesetze-im-internet.de/aus_bsiedwog/__3a.html
1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in einem anderen Land oder
2. der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen landesinternen Regelung an einem anderen Ort
ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten für die Dauer von drei Jahren ab Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes in der Regel nur Leistungen nach Absatz 1 Satz 2.
http://www.gesetze-im-internet.de/aus_bsiedwog/__3a.html