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9. Ausländerrechtliche Behandlung von Personen nach § 8 Abs. 2 BVFG
Beschluss:
1. Die Innenminister und -senatoren nehmen den Bericht (nicht freigegeben) der
länderoffenen Arbeitsgruppe zur Überprüfung der ausländerrechtlichen Behandlung von
Personen nach § 8 Abs. 2 BVFG zur Kenntnis.
2. In die Anlage zu Aufnahmebescheiden gemäß § 8 Abs. 2 BVFG, die bis zum 30.09.2006
erteilt werden, können folgende Personen eingetragen werden:
a) der nichtdeutsche Ehegatte des Spätaussiedlers, der nicht in den Aufnahmebescheid
einbezogen worden ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG; § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG
liegt nicht vor),
b) das minderjährige, ledige nichtdeutsche Kind des Spätaussiedlers, oder eines
Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG, das nicht in den Aufnahmebescheid
einbezogen worden ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG, § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG
liegt nicht vor),
c) der Ehegatte eines Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (Schwiegertochter/-
sohn des Spätaussiedlers; § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG),
d) das minderjährige ledige Kind des Ehegatten des Abkömmlings nach § 27 Abs. 1
Satz 2 BVFG, das nicht vom Abkömmling abstammt (Stiefkind des Abkömmlings;
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG),
e) das minderjährige, ledige Kind des Ehegatten des Spätaussiedlers (Stiefkind des
Spätaussiedlers; §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG),
f) in Härtefällen das minderjährige, ledige nichtdeutsche Enkelkind des
Spätaussiedlers, das nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist und für
das der Spätaussiedler die allgemeine Personensorge innehat (§ 36 AufenthG; § 27
Abs. 1 Satz 2 BVFG liegt nicht vor).
Voraussetzung ist insoweit, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache -
orientiert am Sprachniveau A 1 - verständigen können. Von der Voraussetzung
entsprechender Sprachkenntnisse kann im Einzelfall bei Vorliegen einer besonderen
Härte abgesehen werden.
3. Zum Zweck der gemeinsamen Ausreise mit dem Spätaussiedler wird den unter 2.
genannten Personen ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum ohne Zustimmung der
Ausländerbehörde erteilt, das nach der Aufnahme im Bundesgebiet gemäß § 39 Nr. 1
AufenthVO in eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug umgewandelt wird.
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/ministerium/imk/beschluesse/06...
Beschluss:
1. Die Innenminister und -senatoren nehmen den Bericht (nicht freigegeben) der
länderoffenen Arbeitsgruppe zur Überprüfung der ausländerrechtlichen Behandlung von
Personen nach § 8 Abs. 2 BVFG zur Kenntnis.
2. In die Anlage zu Aufnahmebescheiden gemäß § 8 Abs. 2 BVFG, die bis zum 30.09.2006
erteilt werden, können folgende Personen eingetragen werden:
a) der nichtdeutsche Ehegatte des Spätaussiedlers, der nicht in den Aufnahmebescheid
einbezogen worden ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG; § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG
liegt nicht vor),
b) das minderjährige, ledige nichtdeutsche Kind des Spätaussiedlers, oder eines
Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG, das nicht in den Aufnahmebescheid
einbezogen worden ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG, § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG
liegt nicht vor),
c) der Ehegatte eines Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (Schwiegertochter/-
sohn des Spätaussiedlers; § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG),
d) das minderjährige ledige Kind des Ehegatten des Abkömmlings nach § 27 Abs. 1
Satz 2 BVFG, das nicht vom Abkömmling abstammt (Stiefkind des Abkömmlings;
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG),
e) das minderjährige, ledige Kind des Ehegatten des Spätaussiedlers (Stiefkind des
Spätaussiedlers; §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG),
f) in Härtefällen das minderjährige, ledige nichtdeutsche Enkelkind des
Spätaussiedlers, das nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist und für
das der Spätaussiedler die allgemeine Personensorge innehat (§ 36 AufenthG; § 27
Abs. 1 Satz 2 BVFG liegt nicht vor).
Voraussetzung ist insoweit, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache -
orientiert am Sprachniveau A 1 - verständigen können. Von der Voraussetzung
entsprechender Sprachkenntnisse kann im Einzelfall bei Vorliegen einer besonderen
Härte abgesehen werden.
3. Zum Zweck der gemeinsamen Ausreise mit dem Spätaussiedler wird den unter 2.
genannten Personen ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum ohne Zustimmung der
Ausländerbehörde erteilt, das nach der Aufnahme im Bundesgebiet gemäß § 39 Nr. 1
AufenthVO in eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug umgewandelt wird.
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/ministerium/imk/beschluesse/06...