Отказ. Что можно сделать
Добрый день, буду признательна за совет по моему кейсу.
Про доп. запрос писала здесь: https://foren.germany.ru/aussiedler/f/41759441.html
Мы на него ответили, указав на имеющуюся справку о реабилитации на мою мать и на законодательство того времени (указ президиума ВС СССР и тп).
Сейчас пришел отказ. Вот обоснование:
Begründung:
Ein Aufnahmebescheid wird nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes (in der Bundesrepublik Deutschland) die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler erfüllen.
Anerkennung als Spätaussiedlerin kann nur finden, wer deutsche Volkszugehörige ist. Nach § 6 Abs. 2 des BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen/Volkszugehörigen abstammt, über für ein einfaches Gespräch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität bekannt hat.
Das Merkmal „Abstammung" im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann erfüllt, wenn der betreffende Antragsteller in direkter Linie zurückgehend bis zu den Generationen, die zum Zeitpunkt des Beginns der kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen gegenüber der deutschen Volksgruppe im Juni 1941 bekenntnisfähig gewesen sind, von einem deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 BVFG oder einem deutschen Staatsangehörigen leiblich abstammt.
Die Beweislast für die Darstellung der deutschen Abstammung tragen Sie als Antragstellerin.
Im Hinblick auf Ihre deutsche Abstammung berufen Sie sich auf [Name Großvater], geboren im Jahr 1906.
Es liegt eine am 05.01.2016 ausgestellte Bescheinigung über die Geburt von Ihrer Mutter vor, wonach sie am 18.05.1951 unter dem Namen [Geburtsname Mutter] geboren worden ist. Als Name des Vaters wurde hierin lediglich der Vorname „[Vorname]" eingetragen, nicht jedoch ein Vatersname und ein Familienname des Vaters. Die Eheschließung von Ihren Großeltern erfolgte am 19.04.1955. Aufgrund der Eheschließung wurde der Familienname von Ihrer Mutter geändert und die Angaben zu dem Vater ergänzt. Die Geburtsurkunde von Ihrer Mutter wurde am 19.04.1955 neu ausgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits fast vier Jahre alt.
Allein aus der Eintragung des oft gebräuchlichen Vornamens in der erstausgestellten Geburtsurkunde kann nicht der Schluss darauf gezogen werden, dass es sich bei dem leiblichen Vater von Ihrer Mutter tatsächlich um [Name Großvater] gehandelt hat.
In der am 11.08.1997 ausgestellten Rehabilitationsbescheinigung von Herrn [Name Großvater] geht es um ihn allein, nicht um weitere Familienangehörige, die zusammen mit ihm in der Sondersiedlung gewesen sind. Für [Name Mutter] liegt eine am 07.12.2022 ausgestellte Rehabilitationsbescheinigung vor. Diese benennt aber nicht, in welchem Familienverband sie seit der Geburt in der Sondersiedlung gewesen ist. Auch hieraus lassen sich keine verbindlichen Rückschlüsse ziehen, welche zu einem zweifelsfreien Beweis der deutschen Abstammung führen.
Wegen des fehlenden Nachweises einer deutschen Abstammung kann eine deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG bei Ihnen, Frau [Name Antragstellerin], nicht festgestellt werden. Aufgrund dessen erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedlerin gem. § 4 Abs. 1 BVFG, wodurch letztlich auch die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG ausgeschlossen wird. Ihren Antrag lehne ich deshalb ab.
Eine Entscheidung über die für Ihren Ehemann [Name Ehemann] und Ihre beiden Kinder [Name Kind 1] und [Name Kind 2] beantragten Einbeziehungen in den begehrten Aufnahmebescheid ist mit dieser ablehnenden Entscheidung nicht verbunden. Sofern Ihnen in einem möglichen Widerspruchs- oder Klageverfahren ein Aufnahmebescheid erteilt werden kann, werde ich die Einbeziehungsanträge für Ihre Familienmitglieder unaufgefordert weiterbearbeiten und die Möglichkeit der Einbeziehungen in den Aufnahmebescheid prüfen. Andernfalls werden die Einbeziehungsanträge nicht weiterbearbeitet und nicht beschieden. Wenn Sie auf die Erteilung eines gesonderten Ablehnungsbescheides über die beantragten Einbeziehungen Ihrer Familienmitglieder bestehen, bitte ich um schriftliche Mitteilung. Auf ausdrücklichen Wunsch erhalten Sie auch diesbezüglich einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesverwaltungsamt Köln erhoben werden.
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