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В1 Sprechen как нацдекларация?

3 дня назад, 15:08
В1 Sprechen как нацдекларация?
 
2023Vog постоялец

помещаю здесь целиком письменный ответ чиновника МВД, в котором любопытен ответ на второй вопрос, где говорится, что при сохранённой записи о не-немецкой нац-ти и отказе суда её изменить, достаточно сдать B1 Sprechen в качестве реализации национальной декларации.


Sehr geehrter Herr Staver,

anbei die Antworten von Herrn Beauftragten Dr. Fabritius auf die von Ihnen am 8. Juli per Email gestellten Fragen:

1. Falls das Gericht der Änderung der Nationalität in „deutsch“ stattgibt – muss der Antragsteller die B1-Prüfung in allen vier Modulen ablegen, oder reicht das Ablegen nur des Moduls B1 Sprechen aus?

Sollte einer Änderung der Nationalität in den Personenstandsurkunde der jeweiligen Person seitens der zuständigen Behörden bestätigt werden, so wird dies als Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet, sofern dem kein Bekenntnis zu einer anderen Nationalität entgegensteht.

Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss dann lediglich durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, bestätigt werden.

2. Falls das Gericht die Änderung der Nationalität in „deutsch“ ablehnt – muss der Antragsteller die B1-Prüfung in allen vier Modulen ablegen, oder genügt auch hier das Modul B1 Sprechen? Gilt in diesem Fall, dass der Antragsteller nun nicht mehr als Träger einer nichtdeutschen Nationalität angesehen wird?

Sollte trotz ernsthafter Änderungsbemühungen eine förmliche Änderung ihres früheren Gegenbekenntnisses nicht möglich sein, weil die Behörden dies etwa verweigern, kann auch dies für Ihr Bekenntnis ausreichen, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. In diesem Fall müssen Sie Ihre ernsthaften Änderungsbemühungen dem Bundesverwaltungsamt nachweisen.

Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss dann ebenfalls lediglich durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, bestätigt werden.

3. Falls in den Dokumenten des Antragstellers in der Rubrik „Nationalität“ ein Strich (–) eingetragen ist – ist in diesem Fall die vollständige B1-Prüfung erforderlich, oder genügt das Modul B1 Sprechen?

Wie auch bei Staaten, in denen Nationalitäteneinträge grundsätzlich nicht mehr von den Behörden entgegengenommen werden (insbesondere Ukraine), ist in solchen Fällen auch der Nachweis des Bekenntnisses „auf andere Weise“ durch das Zertifikat B 1 eröffnet.

Ein Zertifikat des Moduls B1 Sprechen oder ein abgelegter Sprachtest bei der Botschaft reicht für ein Bekenntnis „auf andere Weise“ jedoch nicht aus.

Mit freundlichen Grüßen Elke Rothfuß

Büro

Beauftragter der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten Bundesministerium des Innern

 

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