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Вызовы после поправок

12.06.24 15:51
Re: Вызовы после поправок
 
Dresdner министр без портфеля
Dresdner
в ответ Maloy777 18.04.24 04:35

из ответа правительства на парламентский запрос CDU/CSU:


3. Wie viele Anträge auf Aufnahme nach dem BVFG sind aufgeteilt nach Ländern und Monaten im Jahr 2023 durch das Bundesverwaltungsamt zustimmend bzw. ablehnend beschieden worden?


Im Jahr 2023 sind insgesamt 10 932 Anträge auf Aufnahme nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) erledigt worden (Januar 1 822, Februar 1 339, März 1 284, April 1 270, Mai 737, Juni 893, Juli 860, August 557, September 569, Oktober 440, November 800, Dezember 411). Von diesen 10 932 Anträgen wurde 5 302 Anträge positiv und 1 172 Anträge negativ beschieden. 1 894 Verfahren wurden in diesem Zeitraum eingestellt. 2 607 Verfahren wurden in 2023 systemmäßig inaktiv geschlüsselt, da der Antragsteller auch nach langer Zeit nicht auf das Anforderungsschreiben des Bundesverwaltungsamtes reagierte. Das Bundesverwaltungsamt führt keine Statistik, in der die positiven oder negativen Erledigungen nach Herkunftsländern aufgeschlüsselt werden.


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29. Abgeordneter Eugen Schmidt (AfD)


Warum ist die Rechtsverordnung zur Umsetzung der vom Deutschen Bundestag im September 2023 beschlossenen Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), auf die zahlreiche Spätaussiedler nach meinem Eindruck dringend warten, nach etwa acht Monaten immer noch nicht in Kraft getreten, und wann ist damit zu rechnen?


Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter vom 21. Mai 2024


Das Bundesministerium des Innern und für Heimat arbeitet an einer Verordnung auf der Grundlage der neu konzipierten Verordnungsermächtigung des § 4 Absatz 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der seit dem 23. Dezember 2023 geltenden Fassung. § 4 Absatz 4 BVFG enthält die Möglichkeit, insbesondere für diejenigen, die unter § 24 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet fallen und kriegsbedingt ihr Herkunftsgebiet länger als sechs Monate verlassen haben, Voraussetzungen festzulegen, unter denen der frühere Wohnsitz als fortbestehend gilt. Weitere Einzelheiten der Verordnung sind noch in Arbeit. Bei der Konzeption der Verordnung stellen sich komplexe Rechtsfragen mit unterschiedlichsten Folgewirkungen innerhalb des BVFG. Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung können deshalb derzeit noch keine Angaben gemacht werden.

 

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