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Кто в этом году жену/мужа во Фридланде присоединял

09.10.05 14:11
Re: Кто в этом году жену/мужа во Фридланде присоединял
 
tanusik местный житель
В ответ на:
Это было и будит быть.
╖4 может воссоединить фамилию (cупругу + дитей)
Без Start Deutsch 1 и без гражданства

Spätaussiedleraufnahmeverfahren nach Änderung durch das Zuwanderungsgesetz
Das Spätaussiedleraufnahmeverfahren wird durch das Bundesvertriebenengesetz geregelt. Dieses ist durch das Zuwanderungsgesetz mit Wirkung ab 01.01.05 geändert worden. Seitdem besteht vielfach Resignation und die Ansicht, dass das weitere Betreiben des Verfahrens sinnlos wäre. Zu dieser Resignation besteht kein Anlass, allerdings müssen die betroffenen Antragsteller aktiver werden und im Hinblick auf deutsche Sprachkenntnisse Vorleistungen erbringen. Im Einzelnen gilt folgendes: Für den Spätaussiedler selbst hat sich eigentlich gar nichts geändert, er muss nach wie vor die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nachweisen, das durchgängige Bekenntnis zu dieser deutschen Abstammung und dieses durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, die ihn zu einem einfachen Gespräch befähigt, bestätigen. Hierbei ist es nach wie vor so, dass vielfach Feststellungen des Bundesverwaltungsamtes hinsichtlich der deutschen Sprache nicht zutreffend sind, weil in dem Sprachtest zu schwierige Fragen gestellt worden sind, zu wenig Fragen gestellt worden sind, nicht umformuliert oder übersetzt worden ist und insbesondere auch nicht auf Dialektsprachkenntnisse hinreichend eingegangen wurde.
Änderungen haben sich für den Ehegatten des Spätaussiedlers und dessen Kinder ergeben. Will der nichtdeutsche Ehegatte nach ╖ 7 in den Aufnahmebescheid einbezogen werden, muss er selbst über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Mit dieser Einbeziehung nach ╖ 7 BVFG erwirbt der Ehegatte mit Aufnahme ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit ohne ein Einbürgerungsverfahren durchlaufen zu müssen. Er muss insbesondere auch nicht die weiteren Voraussetzungen für eine Einbürgerung, die wesentlich höher sind, erfüllen. Das Problem besteht im Moment darin, dass niemand genau weiß, was denn nun "Grundkenntnisse der deutschen Sprache" sind. Das Bundesverwaltungsamt legt momentan noch einen relativ hohen Maßstab an, ob dieses so zutreffend ist, ist Gegenstand anhängiger Gerichtsverfahren.
Die Grundkenntnisse der deutschen Sprache können entweder durch einen Sprachtest bei der deutschen Auslandsvertretung geprüft werden oder ohne weitere Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt durch die Vorlage eines Zertifikates des Goethe-Institutes, die in allen größeren Städten vertreten sind. Genaue Informationen über Sprachkurse, die auch in kleineren Städten angeboten werden und die Sprachtestzentren können über das Internet ermittelt werden. Die Adresse lautet www.goethe.de

Anders als der Spätaussiedler kann der Ehegatte und können die Kinder diesen Sprachtest beliebig oft wiederholen. Erhält der Betroffene also bei der ersten Prüfung das Zertifikat des Goethe-Institutes nicht, kann er einen weiteren Sprachkurs besuchen und dann erneut die Prüfung ablegen, dieses ist von der Anzahl und von der Zeit her unbeschränkt möglich. Er muss nur irgendwann einmal die Prüfung bestehen. Wird dann das Zertifikat an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet und ist die Bezugsperson im Besitz des Aufnahmebescheides wird ein entsprechender Einbeziehungsbescheid ohne weitere Prüfung erteilt. Die Bezugsperson (Ehegatte oder Elternteil), die den Aufnahmebescheid besitzt, muss allerdings solange im Herkunftsgebiet verbleiben, bis dass der Einbeziehungsbescheid erteilt worden ist. Von den wenigen, anerkannten Härtefällen abgesehen.
Will der Betroffene die deutsche Sprache nicht lernen, besteht die Möglichkeit, dass der deutsche Ehegatte mit seinem Aufnahmebescheid ausreist und den anderen Ehegatten dann im Wege der ausländerrechtlichen Familienzusammenführung nachholt. Das erfolgt dann aber lediglich nach dem Aufenthaltsgesetz (Ausländerrecht).
Bleiben die Kinder. Kinder unter 14 Jahren werden ohne Überprüfung der Deutschkenntnisse in den Aufnahmebescheid einbezogen, wenn sie am schulischen Deutschunterricht oder an Deutschkursen im Aussiedlungsgebiet teilgenommen haben. Es ist dann durch Schulzeugnis oder Bescheinigung nachzuweisen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Einbeziehung wird allerdings unwirksam, wenn die Aussiedlung nicht vor Vollendung des 15. Lebensjahres erfolgt, dann muss doch ein entsprechendes Zertifikat des Goethe-Institutes beigebracht werden oder es müssen Grundkenntnisse der deutschen Sprache durch das Bundesverwaltungsamt festgestellt werden.
Für die 15-17 jährigen gilt ein abgesenkter Maßstab gegenüber Volljährigen. Diese Einbeziehung wird jedoch widerrum unwirksam, sofern die Aussiedlung nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgt. Die älteren Kinder müssen entsprechend über uneingeschränkte Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Für die Kinder unter 18 Jahren gilt letztlich das Gleiche, wie für den Ehegatten, der die deutsche Sprache nicht lernen kann oder will, sie können nach dem Aufenthaltsgesetz (als Ausländer) nachgeholt werden, jedoch nur so lange, wie sie minderjährig sind. Über 18 jährige, die die deutsche Sprache nicht lernen wollen, werden nicht mehr aufgenommen, es sei denn, sie heiraten einen Deutschen, jemanden, der nach ╖ 4 oder ╖ 7 BVFG aufgenommen wird oder einen Ausländer mit entsprechender Aufenthaltsgenehmigung.
Aber auch das volljährige Kind kann die entsprechende Sprachprüfung beliebig oft wiederholen.

Ну вот... Ни ответа тебе, ни привета. Ни чата, ни привата...
 

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