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Получение гражданства по новому закону - делимся опытом.

01.02.22 14:12
Re: Получение гражданства по новому закону - делимся опытом.
 
leafy_tree посетитель
in Antwort leafy_tree 01.02.22 13:40

Выложу еще памятку по документам, которую прислали.


Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Urkunden (Original/Kopie):
Alle geforderten Unterlagen sind im Original oder in amtlich oder notariell beglaubigter Kopie vorzulegen - fremdsprachige Unterlagen mit beglaubigter deutscher Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer.
Die Fotokopien müssen vollständig sein, d.h. Vorder- und Rückseite des Dokuments müssen vorgelegt werden. Unbeglaubigte Kopien und Abschriften können nicht anerkannt werden.

Apostille:
Alle Personenstandsurkunden sind zu legalisieren, d.h. mit einer Haager Apostille zu versehen. Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer deutschen Auslandvertretung

Beglaubigungsvermerk:
Der Beglaubigungsvermerk muss im Original vorliegen, d.h. mit dem Originalstempel des Notariats und mit der Originalunterschrift des Notars/der Notarin oder des Standesbeamten/der Standesbeamtin.
Kopien von Beglaubigungsvermerken oder Beglaubigungsvermerke, welche lediglich die die Unterschrift des Übersetzers beglaubigen reichen nicht aus.
Fremdsprachige Beglaubigungsvermerke sind mit beglaubigter deutscher Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer vorzulegen.

Übersetzung:
Fremdsprachige Unterlagen sind mit beglaubigter deutscher Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer vorzulegen (siehe oben).
Sofern die Dokumente nicht von einem amtlich vereidigten Übersetzer übersetzt werden, bitte ich Sie, unbedingt darauf zu achten, dass der Notar

1. die Richtigkeit der Unterschrift des Übersetzers und seine Identität bestätigt und
2. bestätigt, dass der Übersetzer die Übersetzung in Anwesenheit des Notars unterschrieben hat

Führungszeugnis.
Bitte denken Sie daran, dieses Dokument im Original zusammen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer einzureichen.

Das Führungszeugnis darf nicht älter als 6 Monate alt sein.

 

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