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VG Köln 7K3848/19 ​кто из адвокатов вытащит?

22.07.21 14:58
Re: VG Köln 7K3848/19 ​кто из адвокатов вытащит?
 
Dresdner министр без портфеля
Dresdner
в ответ handy 22.07.21 14:30, Последний раз изменено 22.07.21 17:28 (Dresdner)
в приведенном мною выше случае, на тот момент уже все было понятно.

т.е. это происходило уже после 20.11.2018?


мне как раз известно, что это правда, что отражено в обосновательной части упомянутого Вами решения:
Вы как-то выборочно цитируете. а ведь было и это:
19. ... Auf Anfrage hat der Bundesgerichtshof mit Stellungnahme vom 13. September 2006 erklärt, er halte an seiner im Beschluss vom 8. Juni 1983 vertretenen Rechtsauffassung, dass ein uneheliches Kind seine deutsche Staatsangehörigkeit nach seiner Mutter durch eine nach dem 31. März 1953, aber vor dem 1. Januar 1975 von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren habe, nicht fest.

можно спросить "что же это за фраза такая?" и чтобы найти ответ надо открутить на несколько месяцев назад и переместиться из ноября в апрель 2006 года, чтобы прочитать :


12. Demgegenüber ging der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. Juni 1983 (a.a.O.) unter III. 2 b bb (ebenso OVG Berlin, Urteil vom 13. September 1979 - V B 3.78 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 24. Februar 1997 - Bf III 53/95 - juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2003 - 11 K 3824/02 - juris) - entgegen seiner eigenen Rechtsauffassung, dass der gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende Staatsangehörigkeitsverlustgrund mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes unmittelbar entfallen sei (BGH a.a.O. unter III. 2. b aa) - davon aus, dass der (von ihm lediglich unterstellt) gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende § 17 Nr. 5 RuStAG nicht unmittelbar nach Art. 117 Abs. 1 GG mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten sei, sondern dass zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes eine Überleitungsregelung ausreiche, die nicht daran ansetze, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, da verfassungswidrig, mit der Legitimation gar nicht eingetreten sei, sondern lediglich eine Option auf Neuerwerb der Staatsangehörigkeit einräume. Dies knüpft an Argumente des Bundesverfassungsgerichts zur
Übergangsregelung nach dem für verfassungswidrig erkannten § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG F. 1963 an. Diese sind aber nach der Rechtsauffassung des anfragenden Senats auf den als verfassungswidrig erkannten § 17 Nr. 5 RuStAG als Staatsangehörigkeitsverlustgrund nicht übertragbar. Denn wenn ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wegen einer verfassungswidrigen und nach Art. 117 Abs. 1 GG mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getretenen Verlustregelung nicht eingetreten ist, besteht die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne eine Übergangsregelung fort.

и далее:


19. Da der Bundesgerichtshof in einem Namensrechtsstreit mit Beschluss vom 8. Juni 1983 (NJW 1984, 562) tragend die Auffassung vertreten hat, ein uneheliches Kind habe seine deutsche Staatsangehörigkeit nach seiner Mutter durch die 1966 von einem Ausländer bewirkte Legitimation verloren, wäre dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage vorzulegen, ob ein uneheliches Kind seine nach der Mutter erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine nach dem 31. März 1953 aber vor dem 1. Januar 1975 von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren hat. Einer Vorlage bedarf es allerdings nicht, wenn der Bundesgerichtshof an seiner in einem Namensrechtsstreit mit Beschluss vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 637/80 - NJW 1984, 562 vertretenen anderen Auffassung nicht festhält (BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 - IVb ZR 51/88 - BGHZ 107, 376 <384>).

еще спустя 3 месяца он прибавил к этому в параллельном процессе 5 C 5.05:


21. Sollte im vorliegenden Rechtsstreit eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes erforderlich sein, wäre mit einem von den Beteiligten gewünschten zeitnahen Abschluss des Verfahrens nicht zu rechnen.


а вот еще штрихи из 5 C 5.05:


Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin die zunächst mit ihrer Geburt als nichteheliche Tochter einer Deutschen erworbene deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. aufgrund wirksamer Legitimation durch ihren amerikanischen Vater infolge der Eheschließung ihrer Eltern verloren habe;

да и Вас первая инстанция, если правильно помню, успела отшить... вот такое вот "простое" и "всем понятное" решение, не требующее никакой аргументации...


ps. кстати выясняется, что американка (5 C 5.05) на самом деле шла по следам наших соотечественников (5 C 9.05).

 

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